Governmental Mystery Shopping – Testkäufe durch die BaFin

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Das am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (kurz: „FISG") ist immer noch in aller Munde. Weniger bekannt ist eine Neuerung, die erst kurz vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes auf Initiative des Finanzausschusses des Bundestages in das Gesetzespaket aufgenommen wurde: Die Einführung behördlicher Testkäufe durch die BaFin.

Im Englischen werden die Testkäufe meist als „mystery shopping" bezeichnet, weil die Auftraggeber des Testkaufs anonym und damit im Dunkeln bleiben. Das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG") ist durch das FISG in § 4 Abs. 1a FinDAG um einen auf den ersten Blick vielleicht etwas unscheinbaren Satz ergänzt worden. Der durch das Kleinanlegerschutzgesetz im Jahr 2015 eingeführte § 4 Abs. 1a FinDAG sieht vor, dass die BaFin im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet ist. Wenn es generell im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint, kann die BaFin seit 2015 gegenüber Unternehmen, die z.B. nach dem Kreditwesengesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz oder anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu beseitigen.

Dieser sehr allgemein formulierte Auftrag ist jetzt erstmals durch die Benennung eines spezifischen Instruments konkretisiert worden: Um den Schutzauftrag betreffend den allgemeinen Verbraucherschutz besser durchsetzen zu können, darf die BaFin nunmehr im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen. Sie muss dabei nicht zwingend eigene Behördenmitarbeiter einsetzen, sondern kann auch Dritte, z.B. auf Testkäufe spezialisierte Agenturen, beauftragen. Ziel der verdeckten Testkäufe ist es vor allem, Informationen über den Ablauf und die Inhalte von Verkaufsgesprächen zu gewinnen. Etwaige Missstände hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (wie z.B. zur Geeignetheitsprüfung und zu Dokumentationspflichten) sollen auf diese Weise aufgedeckt und abgestellt werden können.

Ein erster Probelauf, den die BaFin primär durchgeführt hat, um Erfahrungen mit dem neuen Instrument zu sammeln, verlief aus Sicht der BaFin bezüglich der beobachteten Beratungsqualität eher ernüchternd. Sie schickte Tester in Bankfilialen, um dort stichprobenhaft an Anlageberatungsgesprächen teilzunehmen. Die Ergebnisse, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll, können im Einzelnen im BaFin Journal vom Dezember 2021 (abrufbar >>hier<<, dort S. 18 ff.) nachgelesen werden.

Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Finanzaufsicht mit dem Instrument des Testkaufs ganz neue Wege beschreitet, weil der Staat im Rahmen der Aufsicht von der Kontrollperspektive gezielt in die Rolle des Marktteilnehmers wechselt – wenn auch nur zu Kontrollzwecken. Wichtig ist außerdem, dass die BaFin angekündigt hat, ab 2022 in allen Aufsichtsbereichen mehrere Hundert Testkäufe durchführen zu wollen. Wenn also ab Beginn des neuen Jahres die Umsatzzahlen bei einigen Kredit- und Finanzinstituten zunächst rätselhaft steigen und anschließend durch Widerruf der Kaufverträge im gleichen Umfang wieder sinken sollten, muss dies kein Zufall sein.

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