GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

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Kurz vor der Sommerpause legte Gesundheitsminister Lauterbach einen neuen Entwurf zum Finanzstabilisierungsgesetz vor, um die Finanzlücke in der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen. Der Entwurf sieht insbesondere Belastungen für die Pharmaindustrie vor. Nach dem aktuell vorliegenden Kabinettsentwurf soll unter anderem der Herstellerzwangsabschlag gemäß § 130a Abs. 1 in Verbindung mit § 130a Abs. 1b SGB V von aktuell 7 % auf 12 % erhöht werden. Welche Auswirkungen hat es, wenn Sie mit den Krankenkassen Rabattverträge nach § 130a SGB V geschlossen haben? Wir geben Ihnen einen ersten Überblick.

Welche Arzneimittel sind betroffen?

Die Erhöhung des Herstellerabschlages um 5 % auf 12 % betrifft nicht alle Arzneimittel.

Wer ist betroffen?

  • Solitär-Markt:     Patentgeschützte Arzneimittel sowie patentfreie Arzneimittel, die nicht dem Generikaabschlag nach § 130a Abs. 3b SGB V bzw. einem Festbetrag nach § 130a Abs. 3 SGB V unterliegen.

Wer ist nicht betroffen?

  • Festbetrags-Markt: Festbetragsarzneimittel nach § 130a Abs. 3 SGB V
  • Generischer Markt: patentfreie Arzneimittel i. S. d. § 130a Abs. 3b Satz 1 SGB V, die dem Generikaabschlag unterliegen.

 Ab wann gilt der erhöhte Abschlag von 12 %?

Dies lässt sich momentan nicht sicher vorhersagen. Der Kabinettsentwurf sieht das Inkrafttreten an dem Tag nach der Verkündung vor. Dies ist der Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Nach den aktuellen Planungen soll das Gesetz im November/Dezember 2022 in Kraft treten.

 Wie lange gilt der erhöhte Abschlag von 12 %?

Der erhöhte Abschlag ist nach aktuellem Stand zeitlich befristet und soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

 Auswirkungen auf die Rabattverträge

Die Änderung des Herstellerabschlags hat keine Auswirkungen auf Ihre Rabattverträge, wenn Ihre Arzneimittel nicht dem erhöhten Abschlag unterliegen, also insbesondere generische Arzneimittel.

Auswirkungen hat die Änderung jedoch für solitäre Rabatt-Arzneimittel: Für sie gilt der erhöhte Abschlag von 12 %. Sofern Sie mit den Krankenkassen bezüglich Solitär-Arzneimitteln Rabattverträge geschlossen haben, müssen Sie nach dem Entwurf zusätzlich 5 % zu den bestehenden Rabatten zahlen. Eine automatische Verrechnung des erhöhten Rabattsatzes mit Ihrem vertraglichen Rabatt findet nach dem Kabinettsentwurf nicht statt. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie die gesetzlichen Rabatte in dem Rabattvertrag nach § 130a SGB V abgelöst haben oder sonst ein Ausgleich vorgesehen ist. Dies ist meist nicht der Fall, sollte aber in jedem Einzelfall genau geprüft werden. Wollen Sie eine Mehrbelastung verhindern, müssen Sie insbesondere Ihre Kündigungsklauseln prüfen. Die Herausforderung ist hierbei, dass momentan nicht sicher vorhergesagt werden kann, in welcher Form und wann die Erhöhung kommt.

Hinweis: Sofern Sie die gesetzlichen Abschläge in einer Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b SGB V abgelöst haben, gilt diese Ablösung nicht für die Erhöhung. Sie haben trotz Ablösung der gesetzlichen Abschläge die Erhöhung von 5 % zu tragen.

 Was sollten Sie nun tun?

Aktuell gibt es noch Unsicherheiten, wie und wann das Gesetz kommt. Dennoch sollten Sie nicht erst auf das Gesetz warten, sondern sich schon jetzt vorbereiten und ggf. handeln. Wichtig sind:

  • eine Bestandsaufnahme bei Ihren Rabattverträgen (z. B. Anwendbarkeit, Anpassungs- und Kündigungsklauseln),
  • eine Bewertung der Rabattverträge sowie
  • die Erarbeitung einer Strategie je nach Vertragsart und Ihrer individuellen Situation.

Wir unterstützen Sie gern bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Rabattverträge und der Erarbeitung einer Strategie.

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