Gesetz zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in Beratungsfällen

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Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD haben Ende 2020 im Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit welchem die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen sowie die zinsfreie Karenzzeit für den VZ 2019 verlängert werden sollen (vgl. § 149 Abs. 3 AO). Inzwischen ist anlässlich einer Pressemitteilung der SPD-Fraktion vom 18. Januar 2021 klar, dass es auch für Steuererklärungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine Verlängerung von Ende Juli bis Ende 2021 geben soll. Sollte das Gesetz verabschiedet werden, verlängert sich die Abgabefrist für Steuererklärungen für den Besteuerungszeitrum 2019 von Ende Februar 2021 um sechs Monate. Zugleich wird auch die bislang geltende 15-monatige Karenzzeit um sechs Monate verlängert, so dass es erst nach Ablauf von 22 Monaten zur Entstehung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 2019 kommen kann (vgl. § 233a AO).

Zu beachten ist, dass die Verlängerung nur gilt, wenn die Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden. Begründet wird diese Verlängerung der Fristen damit, dass ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stelle sie gegenwärtig aber in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 sei in diesen Fällen vielfach nicht mehr gewährleistet. Daher sei laut Gesetzesbegründung für Steuer- und Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, in dieser außergewöhnlichen Situation antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen in Gestalt von Verspätungszuschlägen und Zinsen einzuräumen.

Ergänzung vom 26. Februar 2021:

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zugestimmt.

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