Gesamtverantwortung des ärztlichen Leiters eines MVZ gegenüber der KV

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Mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2021 (Az. S 38 KA 165/19) hat das Sozialgericht München (SG München) unter anderem entschieden, dass Medizinische Versorgungszentren (MVZ) die volle Verantwortung für die korrekte Organisation der Behandlung und Leistungsabrechnung tragen und diese Kernaufgaben in Person des ärztlichen Leiters wahrgenommen werden.

Sachverhalt

Streitig war die Festsetzung einer Geldbuße gegen den klagenden ärztlichen Leiter eines MVZ. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) hatte festgestellt, dass es in dem vom Kläger ärztlich geleiteten sowie einem weiteren nur wenige Kilometer entfernten MVZ zu nicht plausiblen Doppelbehandlungen, dem gleichzeitigen Einlesen von Versicherungskarten und der Nichtdokumentation von für die Abrechnung von EBM-Ziffern konstitutiven Leistungen kam. Die MVZ kooperierten als Praxisgemeinschaft. Die beklagte KV setzte gegen das Kläger-MVZ eine Honorarrückforderung in Höhe von EUR 78.675 fest, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf EUR 58.085 reduziert wurde. Ferner wurde dem ärztlichen Leiter eine Geldbuße in Höhe von EUR 8.000 auferlegt. Gegen diese Geldbuße richtete sich die Klage des ärztlichen Leiters beim SG München.

Die Entscheidung des SG München: Der ärztliche Leiter trägt die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und die Gesamtverantwortung gegenüber der KV

Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die seitens der Beklagten festgesetzte Geldbuße tat- und schuldangemessen war. Nach Ansicht des SG München habe der Kläger gegen die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung verstoßen.

Die Kooperationsform der Praxisgemeinschaft sei von beiden MVZ rechtsmissbräuchlich genutzt worden, denn die Zusammenarbeit habe vielmehr der einer – nicht genehmigten – Berufsausübungsgemeinschaft entsprochen. Dies ergebe sich insbesondere aus der großen Anzahl gemeinsamer Patienten sowie dem Doppeleinlesen der Versicherungskarten in einem MVZ und dem Vorhandensein umfangreicher Dokumente wie beispielsweise Aufklärungsbögen in dem anderen MVZ.

Das Gericht sah einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung darin, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung der EBM-Ziffer GOP 30760 nicht vorlagen. Auch wenn sich eine Dokumentationspflicht nicht explizit aus der Leistungslegende der GOP 30760 ergebe, müsse auf jeden Fall so dokumentiert werden, dass es einem fachkundigen Außenstehenden ohne weiteres möglich ist, zu beurteilen, ob die Leistungsbestandteile erfüllt wurden. Der Kläger habe zudem gegen § 295 Abs. 1, 1a SGB V verstoßen, da er die von der beklagten KV angeforderten Dokumentationen nicht vorlegte.

Nach Ansicht des SG München entlaste es den Kläger nicht, dass er die streitgegenständlichen Leistungen nicht in eigener Person erbrachte. Der ärztliche Leiter eines MVZ trage die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und die Gesamtverantwortung gegenüber der KV. Dies gelte insbesondere auch für die von angestellten Ärzten erbrachten Leistungen und deren Abrechnung. Es sei nicht notwendig, primär gegen die angestellten Ärzte disziplinarrechtlich vorzugehen.

Fazit: Ärztlicher Leiter eines MVZ trägt Gesamtverantwortung

Das SG München stellt unmissverständlich klar, dass den ärztlichen Leiter eines MVZ die Gesamtverantwortung gegenüber der KV trifft. Diese Verantwortung erstreckt sich unter anderem auf die korrekte Organisation der Behandlung, aber auch auf die Leistungsabrechnung – selbst wenn die vertragsärztliche Leistungserbringung durch andere beim MVZ angestellte Ärzte erfolgt.

Auch wenn es sich bei der Entscheidung um keine obergerichtliche Rechtsprechung handelt, sollten die Kernaussagen bei der strategischen Planung des Auf- und Ausbaus eines MVZ-Verbunds hinreichend beachtet werden. Dies gilt vordergründig für die Auswahl der ärztlichen Leiter der MVZ und die Erstellung entsprechender Anstellungsverträge sowie für die Bewertung rechtlicher Risiken für den MVZ-Träger, der gegebenenfalls für Verletzungshandlungen der ärztlichen Leiter einzustehen hat.

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