Erbschaftsteuerbefreiung bei Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft unter aufschiebender Bedingung

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In dem Urteil vom 1. September 2021 (Az. II R 8/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage Stellung bezogen, wann die Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft vollzogen wird. Dabei hat er klargestellt, dass der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts ist. Sollte der Vollzug der Schenkung unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, ist die Zuwendung erst mit Eintritt der Bedingung ausgeführt. Auf diesen Zeitpunkt ist eine gesonderte Wertfeststellung vorzunehmen.

In der Praxis werden Beteiligungen an Personengesellschaften häufig unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Beteiligung als Kommanditist ins Handelsregister übertragen. Damit kann die Schenkung auch erst mit Eintritt dieser Bedingung wirksam werden. Folglich hat die gesonderte Wertfeststellung auf diesen Stichtag zu erfolgen, an welchem der Vollzug der Schenkung erfolgt.

Die Bedeutung dieser Grundsätze zeigt sich insbesondere dann, wenn neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Personengesellschaft auch Vermögen übertragen werden soll, welches aus steuerlicher Sicht zum Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters (Mitunternehmers) gehört. Damit auch für die Übertragung dieses Sonderbetriebsvermögens die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen werden kann, muss dieses Vermögen gleichzeitig mit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auf den Begünstigten übergehen. Denn, wie der BFH bereits mit Urteil vom 17. Juni 2020 (Az. II R 38/17) entschieden hat, ist die isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich nicht nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigungsfähig. Eine Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG für die unentgeltliche Übertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft (inklusive des übertragenen Sonderbetriebsvermögens) setzt somit jedenfalls voraus, dass sowohl die (gesellschaftsrechtliche) Beteiligung an der Gesellschaft als auch das Sonderbetriebsvermögen gleichzeitig auf den Begünstigten übergehen. Dabei richtet sich die Beurteilung ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Sollte die Übertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft dabei unter einer aufschiebenden Bedingung stehen (z. B. der Eintragung ins Handelsregister), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch das Sonderbetriebsvermögen erst mit Eintritt dieser Bedingung auf den Begünstigten übergeht.

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