Die Energiepreispauschale 2022

Was für Arbeitgeber*innen jetzt wichtig ist

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Durch das am 12. Mai 2022 vom Bundestag verabschiedete Steuerentlastungsgesetz 2022 hat der Gesetzgeber einige Maßnahmen eingeleitet, um die Bürger*innen von den steigenden Energiepreisen zu entlasten.
Ein zentrales Element dieses Maßnahmenpaketes ist die Energiepreispauschale. Zur Regelung dieser einmaligen Zahlung wurde ein neuer Abschnitt XV. in das Einkommensteuergesetz eingeführt, dieser allein umfasst elf Paragrafen.

Was ist die Energiepreispauschale und wer bekommt sie?

Bei der Energiepreispauschale (auch Energiekostenpauschale genannt) handelt es sich um eine einmalige Zahlung von EUR 300, die allen Steuerpflichtigen zusteht, die die Voraussetzungen im Jahr 2022 erfüllen. Dabei gelten als Anspruchsberechtigte gemäß § 113 EStG:

  • Unbeschränkt Steuerpflichtige
  • Die im Veranlagungszeitraum 2022 sogenannten aktive Einkünfte erzielten, dazu gehören:
    • Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, also keine Renten und auch keine Versorgungsbezüge.
    • Die sogenannten Gewinneinkunftsarten, d. h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit. Nicht dazu gehören Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass auch negative Einkünfte aus den oben genannten Einkunftsarten zu einer Anspruchsberechtigung führen.

Wann erfolgt die Auszahlung der Energiepauschale?

Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht der Anspruch grundsätzlich am 1. September 2022 und die Festsetzung der Energiepreispauschale erfolgt, mit Ausnahme von Arbeitnehmerfällen in der Einkommensteuerveranlagung 2022. Dabei wird die Pauschale auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Die Auszahlung erfolgt aber bereits vorher, wenn die Voraussetzungen bereits zum 1. September 2022 vorlagen, dies gilt sowohl für selbständige, aber auch für nichtselbständige Steuerpflichtige.

Auszahlung über Arbeitgeber*innen: Gegenfinanzierung über die Lohnsteuer

In Fällen, in denen im September ein erstes Dienstverhältnis vorliegt, und die Arbeitnehmer*innen die Steuerklassen 1 bis 5 hat, oder der Arbeitslohn pauschal besteuert wird, soll die Auszahlung der Energiepreispauschale durch die Arbeitgeber*innen vorgenommen werden. Da die Arbeitgeber*innen hierdurch keine Mehrbelastung erfahren sollen, wird diese Auszahlung über die Lohnsteuer gegenfinanziert. Dafür sind grundsätzlich drei Szenarien vorgesehen:

  • Bei Arbeitgeber*innen, die monatlich Lohnsteueranmeldungen abgeben, ist die Energiepreispauschale gesondert dem Gesamtbetrag der bis zum 10. September abzuführenden Lohnsteuer zu entnehmen.
  • Wird dagegen die Lohnsteueranmeldung quartalsweise abgegeben, ist die Energiepreispauschale aus der Lohnsteueranmeldung für den 10. Oktober 2022 zu entnehmen. Um eine Liquiditätsbelastung der Arbeitgeber*innen zu vermeiden, hat er die Möglichkeit, diese auch erst im Oktober auszuzahlen
  • In den Fällen, in denen nur eine jährliche Lohnsteueranmeldung abgegeben wird, ist die Energiepreispauschale der Anmeldung zum 10. Januar 2023 zu entnehmen. Hier hat der Gesetzgeber ebenfalls eine Alternative zur Auszahlung im September geschaffen, und zwar können Arbeitgeber*innen komplett auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer*innen verzichten. Die Festsetzung und Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer*innen geschieht in diesen Fällen durch die Einkommensteuerveranlagung 2022.

Wenn die Auszahlung durch die Arbeitgeber*in erfolgt, ist dies durch den Großbuchstaben E in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken.

Besonderheiten bei der Energiepauschale für Minijobber*innen

Eine Besonderheit gibt es auch noch bei geringfügig Beschäftigten zu beachten, denn diese müssen für den Erhalt der Zahlung ihren Arbeitgeber*innen schriftlich bestätigen, dass es sich bei der jeweiligen Anstellung um das erste Dienstverhältnis handelt und so die Steuerklasse I zur Anwendung kommt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung

Wurde zum 10. September 2022 eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für die Einkünfte gemäß
§§ 13, 15 und 18 EStG festgesetzt, so wird diese Vorauszahlung um die Energiepreispauschale gemindert. Sollte die Vorauszahlung weniger als EUR 300 betragen, so wird sie auf Null reduziert – eine Erstattung von übersteigenden Beträgen erfolgt nicht. Um die Herabsetzung der Vorauszahlung festzusetzen, bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Die obersten Finanzbehörden der Länder können Allgemeinverfügungen erlassen, die im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen sind. Sie gelten mit dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
  • Es können angepasste Vorauszahlungsbescheide erlassen werden.

Es bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Bundesländer entscheiden.

Die Energiepreispauschale und die Regelung der Steuerpflicht

Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist, wurde die Steuerpflicht im Einzelnen geregelt. Bei Personen, die Einkünfte als Arbeitnehmer*in erzielen, zählt die Energiepreispausche dabei vorranging zu ebendiesen Einkünften, auch wenn daneben noch weitere Einkünfte erzielt werden. Eine Besonderheit besteht darin, dass bei geringfügig Beschäftigten auf die Besteuerung verzichtet wird. Sollten nur aktive Einkünfte bezogen werden, so fällt die Pauschale unter die sonstigen Einkünfte. Hierdurch werden ungewünschte Nebeneffekte bei der Gewerbesteuer vermieden. Die Freigrenze von EUR 256 pro Kalenderjahr, die normalerweise für diese Einkünfte gilt, wird für die Energiepreispauschale ausgesetzt. Dadurch wird die Zahlung immer der Einkommensteuer unterworfen.

Abgabenordnungen besonders bei Arbeitsverhältnissen mit nahestehenden Personen wichtig

Weitere Regelungen verweisen auf die Abgabenordnungen, demnach gelten die normalen Straf- und Bußgeldvorschriften. Dies ist besonders wichtig bei Arbeitsverhältnissen mit nahestehenden Personen, da hier schnell der Eindruck entstehen kann, dass diese nur abgeschlossen werden, um die Energiepreispauschale zu bekommen. Um dies zu wiederliegen, sollte besonders auf die üblichen Grundsätze bei diesen Beschäftigungen geachtet werden:

  • Ernsthafte Vereinbarung
  • Vereinbarung wird tatsächlich umgesetzt
  • Zivilrechtlich wirksames Zustandekommen
  • Der Inhalt muss dem zwischen Fremden üblichen Vereinbarungen entsprechen

Anpassungen durch den Gesetzgeber können folgen

Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch diese Regelungen sein Ziel von einer unbürokratischen Auszahlung erfüllt, vor allem wenn man sie im Vergleich zu den übrigen zehn Paragrafen für die üblichen Einkunftsarten betrachtet. Es bleibt abzuwarten, ob es hier in den nächsten Monaten noch zu Anpassungen durch den Gesetzgeber kommt – der Sozialverband VdK hat bereits eine Musterklage aufgrund der Nichtberücksichtigung von Rentnern und Studierenden vorbereitet.

Das Bundesministerium der Finanzen hat zur weitergehenden Information ein FAQ zur Energiepreispauschale veröffentlicht.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

 

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