Endgültiges BMF-Schreiben zum Optionsmodell liegt vor!

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Nachdem das Bundesfinanzministerium Ende September 2021 den Entwurf eines BMF-Schreibens an die Verbände zur Stellungnahme übersendet hat, wurde am 10. November 2021 das endgültige Schreiben des BMF zum Optionsmodell i. S. d. § 1a KStG veröffentlicht.

Hintergrund: Einführung des Optionsmodells für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts „KöMoG" vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2021 S. 2050) wurde die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG eingeführt. Damit haben Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, sich für ertragsteuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Ein tatsächlicher Formwechsel ist dafür nicht notwendig. Die Gesellschaft bleibt trotz der ertragsteuerlichen Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft aus zivilrechtlicher Sicht eine Personengesellschaft. Damit können die steuerlichen Vorteile der Kapitalgesellschaft mit den zivilrechtlichen Vorteilen einer Personengesellschaft kombiniert werden.

Vergleich zum Entwurf des BMF-Schreibens vom 30. September 2021

Inhaltlich gibt es zwischen dem endgültigen BMF-Schreiben vom 10. November 2021 und dem zunächst vorgelegten Entwurf vom 30. September 2021 keine gravierenden Änderungen. Die meisten Änderungen waren nur sprachlicher Natur, inhaltlich ergaben sich lediglich folgende Änderungen:

  • In Rz. 2 des BMF-Schreibens ist nunmehr klargestellt, dass auch vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften antragsberechtigt sind und das sog. Optionsmodell in Anspruch nehmen können.
  • In Rz. 32 wurde klargestellt, dass es auch bei der Frage, ob die im Sonderbetriebsvermögen befindliche Beteiligung an der Komplementärin auf die optierende Gesellschaft übertragen werden muss, es allein auf die Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage ankommt.
  • Rz. 55 beinhaltet wichtige Klarstellungen zur Auswirkung der Ausübung der Option auf eine bestehende Organschaft und die Organträgereigenschaft einer optierenden Gesellschaft. Eine optierende Gesellschaft kann unabhängig von ihrer Art der Tätigkeit Organträgerin i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sein. Zusätzlich wurde klargestellt, dass die Ausübung der Option nicht zu einem Neubeginn der fünfjährigen Mindestlaufzeit i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG führt.

Fazit

Aus Sicht der Beratungspraxis ist es zu begrüßen, dass das BMF noch vor in Kraft treten des Optionsmodells zum 1. Januar 2022 ein BMF-Schreiben veröffentlicht hat, auch wenn das Schreiben einige für die Praxis wichtige Fragen leider unbeantwortet und damit offen lässt. Es herrscht damit zumindest eine gewisse Klarheit zum Start des Optionsmodells.

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