Die Vermischung von Wahn und Wirklichkeit zur Umsatzsteuerpflicht

icon arrow down white

Das Finanzgericht Köln hatte in einem Verfahren zur Umsatzsteuer über einen Sachverhalt zu urteilen, der sich in einer virtuellen Welt „A" als Online-3D-Weltsimulation abspielte, im Ergebnis aber eine Gegenleistung in EUR in unserer realen Welt erbrachte.

Ein US-amerikanisches Unternehmen hatte eine Plattform im Internet geschaffen, über die Spieler/Kunden durch Spielfiguren – „Avatare" genannt – virtuell Grundstücke erwerben, bebauen und vermieten oder auch verkaufen können. Dabei wird als Währung die virtuelle „M" verwendet. Dieses „M" genannte Tauschgeld, auch virtuelles Hilfsmittel oder Token genannt, kann über den Plattformbetreiber in USD umgewechselt werden.

In dieser virtuellen Welt hatte ein in Deutschland ansässiger Spieler Land erworben und weiterverkauft bzw. vermietet. Aus diesen Aktivitäten ergab sich für ihn ein Guthaben, das er in USD und über PayPal in EUR umtauschte. Den daraus erzielten Erlös gab er in 2013 in einer Umsatzsteuererklärung an. Für die Folgejahre 2014 bis 2016 gab er keine Erklärung ab, das Finanzamt schätzte daher die Umsätze und erließ entsprechende Steuerbescheide. Hiergegen legte der Spieler Einspruch und schließlich die Klage ein.

Das Finanzgericht sah in den erbachten Vermietungen und Verkäufen Leistungen im Inland gegen Entgelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Die Tätigkeit des Spielers beurteilte das Gericht nicht als Spiel, sondern als nachhaltige Tätigkeit eines Unternehmens. Er habe zwar nur „virtuelles" Land erworben aber seinen Mitspielern dieses Land vermietet die wiederum haben dafür mit der Spielwährung „M" bezahlt und ihrerseits Mieten oder sonstiges Entgelt vereinnahmt. Das Gericht geht auch davon aus, dass zwischen den Beteiligten Rechtsbeziehungen bestanden. Das Finanzgericht sieht auch die Währung „M" als eine „bidirektionale" virtuelle Währung an, die nach dem Urteil des EuGH – Az. C 264/14 wie Geld behandelt werden kann.

Aus der virtuellen Welt „A" ergeben sich somit Verpflichtungen in der uns näher bekannten Welt und in dem Staat Bundesrepublik Deutschland, die in EUR zu begleichen sind.

Vielleicht aber auch nicht, denn der Kläger hat gegen das Urteil die Revision erhoben, über die der BFH noch in diesem Jahr entscheiden will. Möglicherweise beurteilt er ja das Handeln der „Avatare" anders als das Finanzgericht.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Jahressteuergesetz 2024: Erster Entwurf liegt vor

  • Wachstumschancengesetz: Änderungen für gemeinnützige Organisationen

  • Das Wachstumschancengesetz im Überblick

  • Einlagenrückgewähr in Outbound-Konstellationen