Die gestiegene Bedeutung der ZM für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen

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Die Besteuerung einer grenzüberschreitenden Lieferung eines Gegenstandes an einen Unternehmer im EU-Ausland soll im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen. Hierzu findet im Abgangsmitgliedstaat regelmäßig die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung Anwendung. Entsprechende Lieferungen sind im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsausstellung zu erklären, jedoch spätestens mit Ablauf des Zeitraums der auf die Ausführung dieses Umsatzes folgt.

Zum 1. Januar 2020 wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im nationalen Umsatzsteuerrecht ausgeweitet. Danach muss zum einen der Abnehmer gegenüber dem leistenden Unternehmer eine vom Abgangsmitgliedstaat abweichende gültige USt-IdNr. verwendet haben. Zum anderen muss der leistende Unternehmer diese innergemeinschaftliche Lieferung ordnungsgemäß in seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) gemeldet haben. In den Fällen, in denen der Abgabezeitraum der ZM von dem der Umsatzsteuer-Voranmeldung abweicht, ist ein Abgleich der Werte oftmals nicht ohne weiteres möglich. Dennoch sollte für den betreffenden Zeitraum eine betragsmäßige Übereinstimmung sichergestellt werden.
Beide Gesetzesänderungen waren Teil der sog. „Quick Fixes" über die wir im Rahmen eines Sondernewsletters berichtet haben.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Unternehmer die Bedeutung der ZM verkennen und damit die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung gefährden. Nach geltender Rechtslage führt eine unterbliebene, fehlerhafte oder nicht rechtzeitige Abgabe der ZM zum Entfallen der Steuerbefreiung. Ferner ist der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats zu berichtigen, sofern er nachträglich erkennt, dass eine von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. Die Berichtigung eines Fehlers in einer anderen ZM als der ursprünglichen führt nach dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020 zu keinem Aufleben der Steuerbefreiung der betreffenden Lieferung.

Zuletzt ist deutlich geworden, dass die Finanzverwaltung die gesetzlichen Vorschriften eng auslegt, indem sie entsprechende Fälle aufgreift und beispielsweise nur bei einer unrichtigen oder unvollständigen Abgabe einer ZM eine Möglichkeit zur Korrektur und damit Sicherstellung der Steuerbefreiung sieht, nicht jedoch bei einer verspäteten Abgabe. Diese enge Sichtweise ist kritisch zu beurteilen, da sie beispielsweise mit dem Unionsrecht und dem Neutralitätsgrundsatz unvereinbar sein könnte. Einem betroffenen Unternehmer ist zu raten, diesbezügliche Feststellungen zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten.

Die amtlichen Hinweise zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung für 2022 enthalten die Aussage, dass innergemeinschaftliche Lieferungen, die der Unternehmer nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht in der ZM angibt steuerpflichtig und entsprechend zu erklären sind.

Nachrichtlich ist darauf hinzuweisen, dass ordnungswidrig handelt, wer eine ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder eine ZM nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt. Geahndet werden kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000. Allerdings wurden entsprechende Ordnungswidrigkeiten bisher nur in seltenen Fällen verfolgt.

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