Bundesrat stimmt dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zu

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Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wie es der Bundestag am 19. Mai 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/1906) beschlossen hatte. Damit können die beschlossenen Änderungen nach Verkündung des Gesetzes, wie geplant, in Kraft treten:

Danach werden die Abgabefristen für Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige verlängert, was insbesondere die Berater sehr freut.

VZ Abgabefrist (beratene Steuerpflichtige)
2020 31.8.2022
2021 31.8.2023
2022 31.7.2024
2023 31.5.2025
2024 30.4.2026


Aber auch für nicht beratene Steuerpflichtige treten damit Verlängerungen in Kraft:

  • Besteuerungszeitraum 2020: Abgabe bis zum 31. Oktober 2021
  • Besteuerungszeitraum 2021: Abgabe bis zum 31. Oktober 2022,
  • Besteuerungszeitraum 2022: Abgabe bis zum 30. September 2023,
  • Besteuerungszeitraum 2023: Abgabe bis zum 31. August 2024.

Zudem wird der sogenannte „Pflegebonus" umgesetzt. Dieser sieht vor, dass zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bestimmten Arbeitnehmern nunmehr ein Betrag von EUR 4.500 ab dem VZ 2021 steuerfrei gewährt werden kann. Voraussetzung ist, dass der „Pflegebonus" (oder auch als weiterer „Corona-Bonus" bezeichnet) innerhalb des begünstigten Auszahlungszeitraums (18. November 2021 bis 31. Dezember 2022) ausgezahlt wird. Im Gesetzesentwurf war noch ein Betrag von EUR 3.000 vorgesehen und dass nur solche Zahlungen unter die Steuerbefreiung fallen, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden. Jetzt fallen auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers in den Anwendungsbereich der Regelung. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Denn der Beschluss des Bundestages sieht vor, dass die Steuerbefreiung auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Mitarbeiter*innen von Rettungsdiensten gilt.

Zudem wird nunmehr das Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten in nach dem 31. Dezember 2022 endenden Wirtschaftsjahren abgeschafft. Damit möchte der Gesetzgeber auf die aktuellen Marktentwicklungen reagieren und einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steuervereinfachung leisten. Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG bleibt jedoch unverändert bestehen; ebenso die Abzinsung von Pensionsrückstellungen gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 EStG mit 6 %.

Als weitere Änderungen werden nunmehr umgesetzt:

  • Verlängerung der Steuerbefreiung des Kurzarbeitergelds um sechs Monate (bis 30. Juni 2022).
  • Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale (EUR 5 pro Tag, max. EUR 600 p. a.) um ein weiteres Jahr (bis zum 31. Dezember 2022),
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Anschaffung / Herstellung im Jahr 2022 um ein Jahr.
  • Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung für 2022 und 2023. Damit wird für 2022 und 2023 ebenfalls der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag auf EUR 10 Mio. bzw. auf EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung angehoben. Zudem wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Eine Begrenzung des Verlustrücktrags auf einen bestimmten Betrag wird jedoch ab 2022 nicht mehr möglich sein. Ab VZ 2024 gelten dann wieder die bisherigen Höchstsätze (EUR 1 Mio. / EUR 2 Mio. im Falle der Zusammenveranlagung).
  • Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen würden, um ein weiteres Jahr. Entsprechendes gilt für die Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG. Auch diese werden um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie in 2022 (ggf. erstmalig) auslaufen würden.
  • Erweiterung des Registerbezugs beim Lohnsteuereinbehalt entsprechend § 41a Abs. 4 EStG in der Seeschifffahrt vom Inland auf EU/EWR-Staaten zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der EU-Kommission.
  • Zudem wird das Kapitalanlagegesetzbuchs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 geändert.
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