BMF entschärft Regelungen zu verspäteter Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM)

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Seit dem 1. Januar 2020 ist die fristgerechte Abgabe einer inhaltlich richtigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Wird die ZM nicht richtig, unvollständig oder nicht fristgerecht abgegeben, ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung insoweit nicht erfüllt und die Lieferung umsatzsteuerpflichtig. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums erfolgt. Erkennt der Unternehmer, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, hat er diese innerhalb von einem Monat zu berichtigen (gemäß § 18a Abs. 10 UStG). Die Berichtigung einer unrichtigen oder unvollständigen ZM entfaltet Rückwirkung für die Steuerbefreiung. Eine Berichtigungsmöglichkeit für eine nicht fristgerecht abgegebene ZM existierte bislang hingegen nicht. Das führte dazu, dass eine Versäumnis der Frist bei der erstmaligen Abgabe der ZM zur Steuerpflicht der Lieferung geführt hat ohne nachträgliche Korrekturmöglichkeit.

Entschärfte Regelung

Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 (III C 3 S – S 7140/19/10002 :011) mildert das BMF nunmehr diese Regelung ab und passt den Abschnitt 4.1.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an.

  1. Abgabe der ZM
    Danach liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung rückwirkend vor, wenn eine zunächst nicht fristgerecht eingereichte ZM später richtig und vollständig innerhalb der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer abgegeben wird.

  2. Berichtigungsfrist
    Gemäß § 18a Abs. 10 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, eine unrichtige oder unvollständige ZM innerhalb eines Monats nach Erkennen der Unrichtigkeit zu berichtigen. Diese Monatsfrist wurde bislang von der Finanzverwaltung auch für Zwecke der Rückwirkung für die Steuerbefreiung angewendet, sodass eine nach Ablauf der Monatsfrist vorgenommene Berichtigung zur endgültigen Versagung der Steuerbefreiung geführt hat. Diese Verknüpfung entfällt durch das aktuelle BMF-Schreiben. Danach entfaltet die Berichtigung einer fehlerhaften ZM innerhalb der Festsetzungsfrist für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung. Die Monatsfrist dient nach Aussage des BMF ausschließlich der Durchführung eines ordnungsgemäßen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26 a Abs. 2 Nr. 5 UStG). Die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren schließt ein Bußgeldverfahren des BZSt nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG nicht aus. Die Pflicht zur Berichtigung einer ZM innerhalb eines Monats bleibt grundsätzlich bestehen.

  3. Meldeperiode
    Im Rahmen des BMF-Schreibens werden auch Unklarheiten hinsichtlich der richtigen Meldeperiode beseitigt. Gemäß § 18a Abs. 8 UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen in dem Meldezeitraum zu deklarieren in dem die jeweilige Rechnung ausgestellt wurde, spätestens aber für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Dies gilt nach Auffassung des BMF sowohl für die erstmalige Abgabe einer ZM als auch für deren Berichtigung. Das BMF-Schreiben enthält hierzu hilfreiche Beispiele.

Praxisfolgen

Die Änderungen sind erfreulicherweise auf alle nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführten Lieferungen anzuwenden. Sofern in dieser Angelegenheit Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung bestehen, sollten sich diese vor dem Hintergrund des aktuellen BMF-Schreibens erledigen lassen.

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