Arabisches Oktoberfest darf nicht „Oktoberfest goes Dubai“ heißen

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Arabisches Oktoberfest darf nicht „Oktoberfest goes Dubai" heißen

Die Wiesn zieht nicht nach Dubai. Die beiden Veranstalter eines Oktoberfestes in Dubai dürfen ihr geplantes Großevent nicht länger mit dem Titel „Oktoberfest goes Dubai" und mit einem dazugehörigen Logo bewerben. Unter der Bezeichnung dürfen auch keine Schausteller und Gastronomen aus Deutschland angeworben werden. Das hat das Landgericht München I in einem Verfahren der Stadt München entschieden (Urteil vom 25. Juni 2021, Az. 17 HKO 7040/21).

Bayerische Landeshauptstadt sah Image des Traditionsfestes in Gefahr

Zum zweiten Mal in Folge kann das Münchener Oktoberfest Corona-bedingt nicht stattfinden. Aus Sicht der bayerischen Landeshauptstadt machen sich die Veranstalter des Dubai-Oktoberfestes die Absage zunutze. Mit dem Slogan „Oktoberfest goes Dubai" werde der falsche Eindruck erweckt, das Münchener Oktoberfest ziehe dieses Jahr nach Dubai um. Gegen diese Verknüpfung des arabischen Festes mit dem Münchener Original wandte sich die Stadt München per Verbotsantrag und bekam Recht.

Veranstalter: „Oktoberfest" ist kein geschützter Begriff

Im Verfahren argumentierten die Veranstalter, zu denen der Schausteller Charles Blume und der frühere Münchener Gastronom Dirk Ippen zählen, dass die Bezeichnung „Oktoberfest" nicht als Marke schutzfähig sei und von jedermann verwendet werden dürfe. Außerdem denke man bei „Oktoberfest" nicht zwangsläufig an das Münchener Original. Die Formulierung „Oktoberfest goes Dubai" bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe, denn umziehen laute auf Englisch „to move". Schließlich fehle es auch an der Dringlichkeit, die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich ist. Vertreter der Stadt hätten schon lange von der geplanten Veranstaltung gewusst und das gerichtliche Verfahren zu spät eingeleitet.

Münchener Richter nehmen Irreführung und unlautere Rufausbeutung an

Das Gericht ließ sich – wenig überraschend – von keinem der Einwände überzeugen. Es gehe nicht um die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest". Den freihaltebedürftigen Begriff kann die Stadt München wegen seines beschreibenden Charakters für ihr Traditionsfest im Herbst nicht monopolisieren. Veranstaltungen, die unter der Bezeichnung laufen, gibt es weltweit viele. Die drei bekanntesten Kopien finden jährlich in China, Kanada und Brasilien statt. Der Rechtsverstoß folge vielmehr aus der konkreten Formulierung „Oktoberfest goes Dubai". Mit dieser würden Verbraucher darüber getäuscht, dass das Münchener Oktoberfest in diesem Jahr nach Dubai verlagert werde. Diese Art der Werbung bediene sich außerdem am Weltruf der Wiesn in der bayerischen Landeshauptstadt.

Das mit dem Urteil ausgesprochene Verbot gilt nur in Deutschland. Nach Angaben der Veranstalter zielt die international beworbene Wüsten-Ausgabe allerdings gerade nicht auf das Heimatland der Wiesn ab, sondern auf andere Regionen der Welt, wo die Werbebotschaft weiterhin verwendet werden darf.

Fazit

Bei der Wahl von Veranstaltungsnamen oder Werbeslogans ist Vorsicht geboten. So sind nicht nur Marken Dritter zu beachten, die als eingetragene Schutzrechte durch Recherche in den relevanten Registern ermittelt werden können. Wie der aktuelle Fall zeigt, können sich Rechtsverletzungen auch unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Daneben sind auch mögliche Titelschutzrechte zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen kann auch urheberrechtlicher Schutz bestehen.

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