App auf Rezept

Schiedsstelle sieht komplexe Preisregulierung ab Markteinführung vor

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Im Herbst 2020 fiel in Deutschland der Startschuss für die ,,App auf Rezept'' oder auch ,,digitale Gesundheitsanwendung'', kurz DiGA, genannt. Die Grundlage hierfür bilden das digitale Versorgungsgesetz (DVG) sowie die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV). Mittlerweile gibt es die ersten Apps auf Rezept. Sie reichen von Therapieprogrammen bei Burnout und Depressionen über Diabetesmanagement bis zu Apps, die Krebspatienten bei der Therapie unterstützen sollen. Die ersten Patienten profitieren bereits von der App auf Rezept.

Die DiGA unterscheidet sich von den zahlreichen anderen HealthApps. Der Gesetzgeber hat hohe Anforderungen für DiGAs definiert. So stellt das Gesetz beispielsweise besondere Anforderungen in Bezug auf den Datenschutz, die Evidenz und Interoperabilität. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte prüft im sog. Fast-Track-Verfahren, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung als DiGA vorliegen. Ist dies der Fall, erfolgt die Listung im DiGA-Verzeichnis. Ab diesem Zeitpunkt ist die DiGA zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.

Mit der Einführung der DiGA entbrannte eine hitzige Diskussion über die Frage, wie viel die gesetzlichen Krankenversicherungen für die App auf Rezept aufwenden müssen. Der Gesetzgeber hat diese Frage selbst nicht abschließend beantwortet, sondern in weiten Teilen der Verhandlung zwischen Vertretern der gesetzlichen Krankenversicherungen und der DiGA-Anbieter überlassen. Diese konnten sich jedoch in zentralen Punkten nicht einigen. Nach monatelangen Verhandlungen hat die angerufene Schiedsstelle letztes Jahr in zwei Entscheidungen die Eckpunkte in Form einer Rahmenvereinbarung festgesetzt.

Die Rahmenvereinbarung sieht in Bezug auf die Preise Regelungen vor zu

  • tatsächlichen Preisen und
  • Höchstbeträgen sowie
  • zur Vereinbarung des Vergütungsbetrages und
  • über Schwellenwerte.

Schon die verschiedenen Begrifflichkeiten zeigen, dass das Thema komplex ist. Betrachtet man die Regelungen im Detail, wird es nicht einfacher und es stellen sich viele Fragen.

Aktuell werden die DiGAs Gruppen zugeordnet und Höchstpreise berechnet, um zu bestimmen, zu welchem Preis die DiGAs im ersten Jahr nach Listung im DiGA-Verzeichnis verordnet werden können. Darüber hinaus finden die ersten Preisverhandlungen und Schiedsverfahren zur Vereinbarung bzw. Festlegung eines Vergütungsbetrages statt, der bestimmt, welcher Preis nach Ablauf des ersten Jahres von der gesetzlichen Krankenversicherung vergütet wird. Das erste Verfahren ist mittlerweile abgeschlossen. Die kommenden Monate bleiben spannend, insbesondere in Bezug auf die weiteren Entscheidungen der Schiedsstelle. In den nächsten Monaten lässt sich sicher ein erster Trend erkennen, zu welchen Preisen die DiGAs zukünftig erstattet werden.

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