Minijobs: Wichtige Neuregelungen ab 1. Oktober 2022

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Zum 1. Oktober 2022 ändern sich die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob). Die Entgeltgrenze für die Sozialversicherungsfreiheit steigt angesichts der beschlossenen Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 520,00 brutto pro Monat. Zudem regelt der Gesetzgeber erstmalig die Folgen unvorhergesehener Überschreitungen der Entgeltgrenze und begrenzt diese der Anzahl und der Höhe nach. Die gesetzlichen Änderungen können eine Anpassung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit geringfügig beschäftigten Mitarbeiter*innen erfordern.

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung hat der Gesetzgeber im Bereich der geringfügigen Beschäftigung insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

Anhebung der Entgeltgrenze und Dynamisierung

Die bislang geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 450,00 brutto wird ab dem 1. Oktober 2022 auf EUR 520,00 brutto erhöht. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der zum gleichen Zeitpunkt wirksam werdenden Erhöhung des Mindestlohnes auf EUR 12,00 brutto pro Stunde.

Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt unterhalb dieser Geringfügigkeitsgrenze sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse, die durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze in die Sozialversicherungsfreiheit „hineinrutschen", gelten bis zum 31. Dezember 2023 Übergangsregelungen, die die bisher bestehende Sozialversicherungspflicht beibehalten.

Neu ist auch, dass der Gesetzgeber die Geringfügigkeitsgrenze angesichts der regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns und der damit einhergehenden Reduzierung der monatlich maximal möglichen Arbeitsstunden geringfügig beschäftigter Mitarbeiter*innen nunmehr an den jeweils geltenden Mindestlohn koppelt und damit dynamisiert. Künftig bemisst sich die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Betrag des monatlichen Entgelts, das sich bei einer Beschäftigung mit 10 Wochenstunden und dem jeweils geltenden Mindestlohn errechnet (§ 8 Abs. 1a SGB IV n.F.). Unter Berücksichtigung des ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohns von EUR 12,00 brutto je Stunde ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von EUR 520,00 brutto (12,00 x 130 / 3 = 520,00).

Unvorhergesehene Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze

Ebenfalls neu ist die Regelung des § 8 Abs. 1b SGB IV. Danach steht ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dem Fortbestand einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung nicht entgegen, sofern die Geringfügigkeitsgrenze in nicht mehr als zwei Kalendermonaten überschritten wird. Maßgeblich für diese Betrachtung ist nicht das Kalenderjahr, sondern das in Bezug auf den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildende Zeitjahr, sodass ausgehend von dem Monat, in dem die Überschreitung geprüft werden soll, eine Betrachtung der vorangegangenen 12 Monate erforderlich ist. Ferner ist die zulässige Überschreitung begrenzt auf jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze.

Dadurch begrenzt der Gesetzgeber zulässige Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in mehrfacher Hinsicht. Zunächst sind in einem Zeitjahr nur noch zwei - und nicht wie bisher nach der sog. Geringfügigkeitsrichtlinie drei - unvorhergesehene Überschreitungen unschädlich. Darüber hinaus darf die Geringfügigkeitsgrenze in diesen beiden Monaten jeweils nur noch um bis zu EUR 520,00 brutto überschritten werden, sodass damit nun auch eine betragsmäßige Begrenzung eingeführt wird.

Prüfungs- und Anpassungsbedarf für Arbeitsverträge

Arbeitgeber*innen sollten daher ihre vertraglichen Vereinbarungen mit geringfügig beschäftigten Mitarbeiter*innen überprüfen und bei Bedarf einvernehmlich die Regelungen zur Arbeitszeit anpassen. Anderenfalls besteht bei der zum 1. Oktober 2022 anstehenden und allen künftigen Erhöhungen des Mindestlohns das Risiko einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und damit der Eintritt von Sozialversicherungspflicht. Zudem muss künftig ein besonderes Augenmerk auf die Häufigkeit und den Umfang etwaiger unvorhergesehener Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gerichtet werden.

Bei der Prüfung und Anpassung der Verträge unterstützen wir Sie gern. Diese Gelegenheit sollte auch genutzt werden, bestehende Verträge und Vertragsmuster an die neuen Anforderungen des Nachweisgesetzes anzupassen. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag zum Nachweisgesetz.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie weitere Fragen zu diesen oder anderen Themen haben.

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