Die Zuordnung von gemischt-genutzten Grundstücken zum Unternehmensvermögen

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Das steuerlich anerkannte Arbeitszimmer wirft in unterschiedlichen steuerlichen Bereichen sehr diffizile Probleme auf. Im Umsatzsteuerrecht begegnet uns die Frage, ob für ein gemischt-genutztes Grundstück beim Erwerb oder der Errichtung eines Gebäudes einerseits Vorsteuer abgezogen werden kann und andererseits Umsatzsteuer für den privat genutzten Anteil anfällt. Die Rechtslage hierfür ist so, dass der Unternehmer bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 % das Grundstück insgesamt dem Unternehmen zuordnen kann und ihm danach auch der volle Vorsteuerabzug zusteht. Der private Anteil ist danach laufend als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für diese Besteuerung besteht in den angefallenen laufenden Aufwendungen, soweit hierfür der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehören ebenfalls zur Bemessungsgrundlage, sie sind verteilt über einen Zeitraum von zehn Jahren zu berücksichtigen. Bei einer Kalkulation der Steuervor- und Nachteile aus einer Zuordnung zum Betriebsvermögen ergibt sich i. d. R. nur bei einem Verbleib des Grundstücks im Unternehmen von mehr als zehn Jahren ein Vorteil.

Strittig geworden ist ein eher formeller Gesichtspunkt der Zuordnung zum Unternehmensbereich. Nach § 15 Abs. 1b UStG und mehreren Urteilen des BFH muss die Willenserklärung des Unternehmers erkennbar dem Finanzamt zeitnah zugehen. Dies heißt nach deutschem Recht bis zum 31. Juli des Folgejahres nach dem Erwerb/der Fertigstellung. Zu diesem Termin muss nach dem Gesetz die Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben sein. Der BFH hat aber jetzt Zweifel, insbesondere wegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25. Juli 2018 (Az. C-140/7), ob dieses Gericht in Auslegung der EU-Richtlinie (Art. 267 Abs. 3 AEUV) diesen Termin als maßgeblich ansieht. Das deutsche Gericht hat daher den EuGH angerufen, um dessen Auffassung dazu einzuholen (Beschluss vom 18. September 2019, Az. XI R 3/19).

Für betroffene Unternehmer bedeutet dies, dass sie im Falle der Versäumnis der Frist in den Vorjahren gegen einen abschlägigen Bescheid des Finanzamtes zum Vorsteuerabzug Einspruch einlegen können, wenn der Bescheid jetzt zugestellt wird. Sollte der EuGH dann hinsichtlich der Frist positiv für die Unternehmer entscheiden, muss die deutsche Rechtsprechung und Finanzverwaltung dem folgen.

Bei entsprechenden Sachverhalten im vergangenen Kalenderjahr ist allerdings eine Mitteilung an das Finanzamt noch bis zum 31. Juli dieses Jahres anzuraten. Wegen der Berechnung der Steuerfolgen beraten wir gern.

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