In fast allen Bundesländern besteht seit Kurzem für sogenannte „Mund-Nasen-Masken“ oder „Community-Masken“ eine Tragepflicht im Einzelhandel und im öffentlichen Nahverkehr. Und das aus gutem Grund: Es ist naheliegend, dass einfache Stoffmasken aus Baumwolle das Risiko der Übertragung von Viren vom Träger auf andere minimieren. Der Träger leistet also einen aktiven Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von COVID-19. Aus diesem Grund werden derzeit sowohl in großen Textilunternehmen als auch in der kleinen Schneiderei Masken im Akkord hergestellt.

Bei dem Vertrieb solcher Masken sind die Vorgaben des Wettbewerbs- und Medizinprodukterechts zu beachten, da andere Anbieter die Angebote sonst kostenpflichtig abmahnen könnten. Hier könnte sogar eine Abmahnwelle drohen: Bereits ein einziger Marktteilnehmer kann es zu seinem eigentlichen Geschäftsmodell machen, Händler bundesweit auf Unterlassung und Schadensersatz abzumahnen, wenn die Masken falsch gekennzeichnet werden.

Folgende Grundsätze sollten Sie bei der Beschreibung Ihrer Masken daher beachten:

  • Behaupten Sie nicht, dass die Maske vor Coronaviren schützt

    Das Angebot – sei es im Internet oder im Ladenfenster – darf keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben enthalten. Bitte bezeichnen Sie die Masken nicht als „Mund-Nasen-Schutz“ oder allgemein als „Schutzmaske“. Denn jede Erwähnung einer Schutzfunktion würde der Maske eine Eigenart zusprechen, die nicht nachgewiesen ist. Zusätzlich führt die Behauptung eines Schutzes zu einer sogenannten „medizinischen Zweckbestimmung“, wegen der die Maske als Medizinprodukt zertifiziert und mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden müsste. Ein irreführender Eindruck kann zudem dadurch entstehen, dass mit Aussagen wie „Auch für Krankenhäuser und Ärzte“ oder mit Bildern von medizinischen Fachpersonal geworben wird.

  • Klären Sie über die nichtmedizinische Zweckbestimmung auf

    Sie sollten darauf hinweisen, dass die Masken nicht für den Einsatz im klinischen Gesundheitswesen oder als sonstige persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Infektionen oder anderen Schadstoffen bestimmt sind. Sie sollten ferner klarstellen, dass es sich nicht um zertifizierten medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder um sog. filtrierende Halbmasken mit FFP2 oder FFP3-Schutzstandard handelt. Diese Hinweise sollten klar und deutlich aus dem Angebotstext hervorgehen sowie im Geschäft ausliegen und zusätzlich auch in den Gebrauchshinweisen erfolgen, die an die Verbraucher mitgegeben werden müssen.

  • Benennen Sie die Vorteile der Verwendung der Stoffmasken

    Gleichwohl dürfen Sie natürlich die gegebenen Vorteile der Masken konkret benennen. Sie können darauf hinweisen, dass die Masken das Bewusstsein für „social distancing“ sowie gesundheits­bezogenen achtsamen Umgang in der Öffentlichkeit unterstützen können und als Kleidungsstück dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms und Tröpfchenauswurfs zu reduzieren. Hier sollten Sie aber auf eine sorgsame Wortwahl achten und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Feststellungen, zum Beispiel des Robert-Koch-Institutes, berücksichtigen.

  • Beachten Sie die jeweils für Sie geltenden Kennzeichnungsvorschriften

    Auch selbst hergestellte Masken müssen bestimmte für Bekleidung geltende produkt- und stoffbezogene Rechtsvorschriften einhalten. Hieraus können sich Kennzeichnungsanforderungen über die Herkunft der Masken (sog. Herstellerhinweise) sowie die Pflicht zu weiteren Warn- und Gebrauchshinweisen ergeben. Die jeweiligen Anforderungen richten sich unter anderem nach der Größe des herstellenden Unternehmens und den angesprochenen Verkehrskreisen.

Gern unterstützen wir Sie bei der Formulierung der nötigen Gebrauchshinweise und bei der Erstellung rechtssicherer Angebote. Sprechen Sie uns auch gern an, wenn Sie weitere Fragen zum Vertrieb von Mund-Nasen-Masken oder zur Zertifizierung eines Mund-Nasen-Schutzes haben.