Vorsicht bei längerer Unterbrechung der Kurzarbeit

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Im Falle der längeren Unterbrechung einer Kurzarbeitsperiode kann die Erstattung einer neuen Anzeige des Arbeitsausfalles gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit notwendig werden. Die Nichterstattung einer neuen Anzeige kann dann dazu führen, dass von der Agentur für Arbeit kein bzw. bei einer verspäteten Anzeige nur noch für die Zeit ab der Erstattung der neuen Anzeige Kurzarbeitergeld gewährt wird.

Unterbrechung der Kurzarbeit

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und entsprechend den Empfehlungen der Agenturen für Arbeit haben viele Unternehmen, die Kurzarbeit einführen mussten, in ihren Anzeigen gleich einen Arbeitsausfall für die nächsten zwölf Monate angezeigt. Aufgrund der im Sommer vorübergehend eingetretenen Verbesserungen der Pandemielage konnte die Kurzarbeit jedoch in einigen Unternehmen in den letzten Monaten ausgesetzt werden. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen des Pandemiegeschehens ist allerdings leider damit zu rechnen, dass einige Unternehmen zeitnah zur Kurzarbeit zurückkehren müssen.

Kurze Unterbrechung der Kurzarbeit

Grundsätzlich ist eine Unterbrechung der Kurzarbeit unschädlich und kann sogar zu einer Verlängerung der Bezugsdauer führen. Wenn innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum (vgl. § 104 Abs. 2 SGB III). Entsprechende Unterbrechungen können auch mehrfach während eines Bezugszeitraums eintreten.

Längere Unterbrechung der Kurzarbeit

Dringender Handlungsbedarf besteht allerdings dann, wenn die Kurzarbeit für drei Monate oder länger zusammenhängend unterbrochen wird. Den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld ist unter Ziffer 8.1 zu entnehmen, dass eine Unterbrechung der Bezugsdauer von drei Monaten nicht nur keine Verlängerung des Bezugszeitraums bewirkt, sondern sogar eine neue Anzeige des Arbeitsausfalles erforderlich macht. Eine dreimonatige Unterbrechung der Kurzarbeit beendet gemäß § 104 Abs. 3 SGB III den ursprünglichen Bezugszeitraum. Für eine danach folgende „neue“ Kurzarbeitsperiode müssen sämtliche Bezugsvoraussetzungen für Kurzarbeit erneut vorliegen. Dies umfasst auch die Erstattung einer neuen Anzeige.

In der Praxis bedeutet dies, dass in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen, in denen die Kurzarbeit für mindestens drei Monate unterbrochen wurde, nicht einfach auf der Grundlage der ersten Anzeige und des daraufhin erlassenen Grundlagenbescheides weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen können. Vielmehr muss hierfür eine neue Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Wird diese Anzeige versäumt, ist damit zu rechnen, dass die Agentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die Zeit nach der dreimonatigen Unterbrechung versagt. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld kommt dann erst wieder ab dem Monat in Betracht, in dem die neue Anzeige erstattet wurde (vgl. § 99 Abs. 2 SGB III). Da in vielen Unternehmen die Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld (sog. Leistungsanträge) erst bis zu drei Monate nachträglich gestellt werden und bis zur Ablehnung eines Leistungsantrages zusätzlich einige Zeit ins Land gehen kann, kann eine Nichtbeachtung der Notwendigkeit einer neuen Anzeige den Verlust des Anspruches auf Kurzarbeitergeld für mehrere Monate bedeuten und daher erhebliche finanzielle Auswirkungen für das Unternehmen haben.

Umdeutung des Leistungsantrages?

Falls die Anzeigenerstattung versäumt wird, könnte man zwar daran denken, dass die gestellten Leistungsanträge von der Agentur für Arbeit in eine Arbeitsausfallanzeige umzudeuten sind. Hierfür könnte sprechen, dass sich die für eine Anzeige wesentlichen Angaben wohl auch einem Leistungsantrag entnehmen lassen. Etwaig für die Kurzarbeitergeldbewilligung erforderliche weitere Konkretisierungen der Angaben wären dann von der Agentur für Arbeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens anzufordern. Auch die gegebenenfalls erforderliche Stellungnahme des Betriebsrates ist nach herrschender Meinung kein Wirksamkeitserfordernis für die Anzeige und kann im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden. Im Ergebnis würde eine mögliche Umdeutung – würde man diese denn überhaupt zulassen wollen – aber in den meisten Fällen dennoch nicht weiter helfen. Der Grund hierfür ist, dass eine wirksame Anzeige zwingend Angaben zum Umfang des Arbeitsausfalles enthalten muss und die Anzeige maximal bis zum Beginn des Monats zurückwirkt, in dem sie eingereicht wurde. Da die Leistungsanträge in der Praxis regelmäßig nachträglich gestellt werden, enthalten diese nur Angaben für bereits abgelaufene Zeiträume und keine Angaben zum Arbeitsausfall im Monat der Antragstellung. Eine Umdeutung eines nachträglichen Leistungsantrages in eine Arbeitsausfallanzeige dürfte daher in den meisten Fällen ausscheiden.

Um einen nahtlosen Kurzarbeitergeldbezug sicherzustellen, sollten Unternehmen, die Kurzarbeit angezeigt haben und bei denen es zu einer Unterbrechung der Kurzarbeit kommt oder gekommen ist, daher sorgfältig prüfen, ob aufgrund der Dauer der Unterbrechung der Kurzarbeit die Notwendigkeit besteht, eine neue Arbeitsausfallanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie weitere Fragen zu diesen oder anderen Themen haben.

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