Vermögensverwaltung nicht als einziger Zweck des e. V.

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Der eingetragene Verein (e. V.) als Gesellschaftsform begegnet uns im Alltag vor allem als Rechtsform für ideelle Zwecke, etwa Sportvereine, Hobbyvereine oder Kulturvereine. Dabei schließt ein ideeller Zweck eine wirtschaftlich bedeutsame Rolle nicht aus. Bekannte Beispiele sind der ADAC, das Deutsche Rote Kreuz oder die Max-Planck-Gesellschaft.

Damit ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden kann, verlangt § 21 BGB jedoch, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Gegenüber dem nichteingetragenen Verein hat die Eintragung für die Mitglieder zum Beispiel den Vorteil, dass diese nicht für Verbindlichkeiten haften, welche der Verein eingegangen ist.

Gegenüber anderen haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen (insb. GmbH, AG) ist der eingetragene Verein zudem dadurch privilegiert, dass das Gesetz ihn weder den Gläubigerschutzvorschriften zur Mindestkapitalerhaltung und -sicherung noch Publizitäts- oder Prüfungspflichten unterwirft. Sofern zudem die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt wird, kommt dem e. V. eine Vielzahl von Steuervergünstigungen zu Gute.

Sofern ein Verein seinen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb richtet, sollen ihm diese Privilegien nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht zukommen. § 22 BGB lässt eine Eintragung nur zu, wenn ein Bundesland dieses Recht verleiht (sog. Konzessionierung). Dies wird sehr restriktiv gehandhabt und erfolgt grundsätzlich nur, wenn der Vereinigung aus besonderen Gründen die Wahl einer anderen Gesellschaftsform (z. B. GbR, GmbH, eingetragene Genossenschaft) nicht zuzumuten ist. Dies ist nur selten der Fall. Eine Eintragung nach § 22 BGB findet daher regelmäßig nicht statt, außer das Gesetz lässt dies explizit zu (z. B. forstwirtschaftliche Vereine, § 19 BWaldG).

Allerdings kann auch der ideelle Verein in großem Umfang wirtschaftlich tätig werden, solange sein Zweck nicht darauf gerichtet ist und gewisse Grenzen beachtet werden. In einer Entscheidung des BGH vom 16. Mai 2017 (Az. II ZB 7/16) wehrte sich ein seit 1995 eingetragener Verein von Elterninitiativ-Kindertagesstätten gegen seine Löschung aus dem Vereinsregister. Das Registergericht argumentierte, dass der elf Mitglieder starke Verein mittlerweile neun Kindertagesstätten betreibe und als großer Anbieter auf dem Markt einen gewerblichen Hauptzweck habe. Diese Argumentation lehnte der BGH unter Verweis auf das sog. Nebenzweckprivileg ab. Danach darf ein nichtwirtschaftlicher Verein zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfalten, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und damit Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind. Ein starkes Indiz dafür sei, dass der Verein vom Finanzamt als gemeinnützig i. S. d. §§ 51 ff. Abgabenordnung anerkannt sei. Dieser Status würde regelmäßig nur verliehen, wenn die Mitglieder keine Gewinnanteile o. ä. erhalten, was entscheidend ist und im entschiedenen Fall auch tatsächlich so war. Den Umfang des Geschäftsbetriebs sah der BGH nicht als maßgeblich an, da der historische Gesetzgeber eine solche Beschränkung nicht vorgesehen habe und Gläubiger nicht übermäßig gefährdet würden, solange die Vereinsmitglieder dem Verein nicht die Mittel entziehen können.

Dieser Argumentation folgend lehnte der BGH am 11. September 2018 (Az. II ZB 11/17) die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ab, welcher nach dem Satzungszweck einzig die „private Vermögensverwaltung“ von freiwilligen Mitgliedsbeiträgen vorsah und nicht am Markt in unternehmerischer Weise aufzutreten beabsichtigte.

Dabei stellte der BGH klar, dass zur Erreichung des ideellen Hauptzwecks eines Vereins auch die Verwaltung von eigenem Vermögen vorgenommen werden kann. Dies darf jedoch nicht der einzige Zweck sein, vielmehr darf das Vermögen nur verwaltet werden, um dem Hauptzweck zu dienen. Dies konnte im entschiedenen Fall nicht dargelegt werden, weil die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumte, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen. Damit diente der Verein jedoch den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder und es muss eine entsprechende Rechtsform wie etwa eine GmbH gewählt werden.

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