Unterschiedliche Steuerfolgen bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräusserung

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Die Aufgabe oder die Veräußerung eines Betriebes können mit ihren wirtschaftlichen Folgen sehr nahe beieinander liegen, aber in ihren steuerlichen Konsequenzen weit auseinanderfallen.

Das wird deutlich an den unterschiedlichen zeitlichen Belastungsauswirkungen bei der Vereinbarung eines sofort zu zahlenden Kaufpreises im Vergleich zu Rentenzahlungen bzw. langfristigen Ratenzahlungen.

Bei der Veräußerung eines Betriebes/Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils gegen einen sofort zu zahlenden Kaufpreis liegt eine Betriebsveräußerung vor, bei der der Gewinn im Kalenderjahr der Übertragung zu versteuern ist. Für den entstehenden Veräußerungsgewinn können verschiedene Steuervergünstigungen wie z. B. Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG, Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 Satz 2-4 EStG, ermäßigter Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommen.

Wird allerdings eine Leibrente oder eine Ratenzahlung über mindestens zehn Jahresraten als Kaufpreis vereinbart, hat der Verkäufer das Wahlrecht auf eine Versteuerung der Renten-/Ratenzahlungen erst im Zeitpunkt des Zuflusses oder der sofortigen Besteuerung wie bei einer sofortigen Vereinnahmung des gesamten Kaufpreises.

Bei der Wahl der (späteren) Zuflussbesteuerung wird der jährliche Renten-/Ratenbetrag in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt und der Zinsanteil versteuert, während die Tilgungsraten erst beim Überschreiten des Buchwertes des veräußerten Betriebes zu laufenden Einkünften werden. Zusätzliche Freibeträge oder ermäßigte Steuersätze können dann nicht beansprucht werden.

Diese langfristige Verteilung der Steuerschuld auf die Jahre des Zuflusses ist aber nicht möglich, wenn der wesentliche Teil des Betriebes gegen eine Leibrente veräußert wird und ein Betriebsgrundstück, ebenfalls wesentliche Grundlage des Betriebes, in das Privatvermögen überführt und danach an den Betriebserwerber vermietet wird. Es liegt dann der Tatbestand der Betriebsaufgabe vor, für den das Wahlrecht nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Steuerrechtsprechung nicht gelten soll.

Obwohl also in letzterem Fall dem Verkäufer auch keine Liquidität im Zeitpunkt des Verkaufs zufließt, muss er den Gewinn wie bei der Betriebsveräußerung sofort versteuern.

Vielleicht kann hier der BFH eine Gleichstellung der Betriebsaufgabe mit der Betriebsveräußerung schaffen, denn ihm liegt seit dem 20. August 2020 ein entsprechender Fall zur Entscheidung vor (Az. I R 6/20).

Falls also eine Betriebsveräußerung in der hier beschriebenen Art geplant ist, muss nach der gegenwärtigen Rechtslage mit einer Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zeitpunkt des Betriebsübergangs gerechnet werden. Die entsprechende Liquidität dafür muss infolge dessen bereits gestellt werden. Ist die Veräußerung bereits erfolgt und wird ein entsprechender Steuerbescheid erlassen, sollte dagegen Einspruch erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Entscheidung beantragt werden. Ob die Vollziehung der Steuerschuld ausgesetzt werden kann, hängt auch davon ab, welche Sicherheiten dem Finanzamt gegeben werden können.

Die finanziell beste Lösung wäre aber, dass der Käufer einen Teil des Kaufpreises zur Begleichung der voraussichtlichen Steuerschuld in bar leistet.

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