Steuerstundungen, Anpassung von Steuervorauszahlungen und Vollstreckungen von Steuerbeträgen

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Das Bundesfinanzministerium und die Bundesländer haben in der vergangenen Woche folgende steuerliche Maßnahmen für Steuerpflichtige verabschiedet, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sind:

  • Anpassung der Steuervorauszahlungen

    Bei Unternehmern und Selbständigen hat das Finanzamt meist Steuervorauszahlungen festgesetzt, die quartalsweise zu entrichten sind. Infolge der Coronakrise können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in vereinfachter Form stellen. Die nächsten Vorauszahlungstermine sind für Einkommen- und Körperschaftsteuer der 10. Juni 2020 und für Gewerbesteuer der 15. Mai 2020.

    Einzelne Landesfinanzbehörden (u.a. Hamburg) haben zur Vereinfachung des Verfahrens bereits ein Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ zum Download bereitgestellt.

    Eine rückwirkende Herabsetzung und Rückzahlung von bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen ist unter den genannten Voraussetzungen ebenso möglich. Im Falle von zu erwartenden Verlustrückträgen aus 2020 in den Veranlagungszeitraum 2019 kommt ferner die Herabsetzung von Vorauszahlungen auch für den Veranlagungszeitraum 2019 in Betracht.
  • Steuerstundungen

    Bis zum 31. Dezember 2020 können betroffene Steuerpflichtige außerdem Anträge auf Stundung von bis zu diesem Zeitpunkt fälliger oder fällig werdender Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer stellen. Die besonderen Verhältnisse, die zu dem jeweiligen Antrag führen, sind vom Steuerpflichtigen darzulegen. Die Finanzämter sind allerdings aufgerufen, bei der Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge auf Stundung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen sind bei den zuständigen Behörden (Finanzämter und Gemeinden) zu stellen.

    Von den Stundungen derzeit ausgenommen sind Steuerabzugsbeträge, also z.B. Lohnsteuern oder die Kapitalertragsteuer. Allerdings kann für die Steuerabzugsbeträge unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

    Sozialversicherungsbeiträge können von der Einzugsstelle (Krankenkassen) unter bestimmten Umständen gestundet werden.

    Gemäß des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020 soll „in der Regel“ auf Stundungszinsen verzichtet werden.
  • Vollstreckungsmaßnahmen/Säumniszuschläge

    Bis zum 31. Dezember 2020 soll von Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) bei allen rückständigen oder bis dahin fälligen Steuern abgesehen werden, sofern dem Finanzamt mitgeteilt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich durch die Folgewirkungen des Coronavirus betroffen ist.

    Zudem sind in diesen Fällen die ab dem 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 grundsätzlich anfallenden Säumniszuschläge zu erlassen.
  • Das BMF hat die Zollverwaltung zu vergleichbaren Maßnahmen angewiesen – damit sollen die o.g. Ausführungen bspw. auch für die Energiesteuer gelten.
  • Für mittelbar vom Coronavirus betroffene Steuerpflichtige gilt das Genannte nicht.

Das entsprechende BMF-Schreiben vom 19. März 2020 finden Sie hier. Eine Information von der Zollverwaltung ist hier verfügbar. Der gleichlautende Ländererlass für die Gewerbesteuer steht hier zum Abruf bereit.

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