Realteilung: Erleichterte Voraussetzungen

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Trennen sich Gesellschafter einer Personengesellschaft von ihrem Engagement, so erfolgt dies häufig unter Mitnahme von Betriebsvermögensgegenständen im Wege der Realteilung. Hierzu sind von der Rechtsprechung in der letzten Zeit mehrere Urteile gefällt worden.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung vom 17. September 2015 (III R 49/13) die Realteilung mit Buchwertfortführung unter Übernahme eines Teilbetriebes durch den ausscheidenden Gesellschafter akzeptiert hatte, fand auch eine weitere Variante von ihm Zustimmung. Im Urteil vom 16. Dezember 2015 (IV R 8/12) hatten Mitunternehmer ihre Anteile in jeweils eine GmbH & Co. KG eingebracht. Diese neuen Gesellschafter schieden unmittelbar nach der Einbringung aus. Dies war nach Auffassung des BFH ebenfalls zum Buchwert möglich. Die Finanz-verwaltung schloss sich in beiden Fällen der Auffassung des BFH an.

In einer aktuellen Entscheidung des BFH zur Realteilung vom 16. März 2017 (IV R 31/14) wurden dem ausscheidenden Gesellschafter einzelne Wirtschaftsgüter und auch Schulden als Abfindung mitgegeben. Auch in diesem Fall erkennt der BFH eine Realteilung mit der Buchwertfortführung für die übertragenen Wirtschaftsgüter an, wenn der Gesellschafter diese Vermögensteile in ein eigenes Betriebsvermögen übernimmt. Diese Auffassung hat das Gericht in einem weiteren Urteil vom 30. März 2017 (IV R 11/15) bestätigt. Auch in diesem Fall hatte der Gesellschafter seinen Kommanditanteil zuvor in eine weitere GmbH & Co. KG mit ihm als alleinigem Gesellschafter eingebracht und diese Gesellschaft schied dann unter Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern aus. Der BFH sah darin eine Realteilung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, bei der nach den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift keine Gewinnrealisierung zu erfolgen hat. Für die Trennung von einer Personengesellschaft stehen danach verschiedene Möglichkeiten zur Wahl.

Die Finanzverwaltung sieht dies zurzeit noch anders (BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2016), sodass vor entsprechenden Gestaltungen eine Änderung dieses Schreibens beziehungsweise eine offizielle Veröffentlichung der beiden Urteile abgewartet werden sollte.

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