Mehr als zehn Jahre lang haben sich Ritter Sport und „Die zarteste Versuchung seit es Schokolade gibt“ über die Schutzfähigkeit der quadratischen Verpackung der Ritter Sport Schokolade gestritten. Dieser Auseinandersetzung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit seinen Beschlüssen vom 23. Juli 2020 (Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19) ein Ende gesetzt.
Schokolade in quadratischer Form schmeckt der Konkurrenz nicht
Ritter Sport bzw. die Ritter Schönbuch Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG setzen bei der Vermarktung ihrer Schokolade auf die charakteristische quadratische Grundform. Seit 1981 ist der Werbeslogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Zu dem mehr als 150 Marken zählenden Markenportfolio gehören auch dreidimensionale Marken, die die Verpackung der Ritter Sport Tafel und der Ritter Sport Minitafel schützen. Damit monopolisiert Ritter Sport Schokolade in quadratischer Form faktisch für sich. Hiergegen wendete sich der Wettbewerber mit dem Vorwurf, die Marken seien von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus der Form der Ware bestünden. Somit stünde den Marken das absolute Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
Nachdem das Bundespatentgericht zunächst dieser Argumentation folgte, hob der BGH schon im Jahr 2017 die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf und verwies die Sache zurück, denn das Schutzhindernis greife nur ein, „wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften (hier: quadratische Form von Tafelschokolade) für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind und dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware dienen (hier: Verzehr von Tafelschokolade)“. Sodann hatte sich das Bundespatentgericht mit dem absoluten Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auseinanderzusetzen, das eingreift, wenn die Form einer Ware oder einer Verpackung der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dies verneinte das Bundespatentgericht im konkreten Fall und der BGH gab ihm Recht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende quadratische Tafelschokoladen-Verpackung der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Zwar hat Ritter Sport die Vermarktungsstrategie auf diese quadratische Grundform ausgerichtet und gerade die Form kann auch dazu führen, dass der Verbraucher sich dafür entscheidet, diese Schokolade zu erwerben. Allerdings wird die quadratische Grundform mit dem Unternehmen Ritter Sport in Verbindung gebracht und damit mit einer bestimmten Qualität. Sie verleiht aber nicht der Schokolade an sich einen Wert.
Fazit
Die Entscheidung des BGH stärkt das Institut der Warenformmarken indem sie klarstellt, dass der Imagewert, der mit der Form einer Ware verbunden ist, nicht gleichzusetzen ist mit dem Wert der Ware selbst. Für Markenanmelder ist dies eine erfreuliche Entscheidung, denn wer eine dreidimensionale Marke eintragen lassen möchte, muss ohnehin erhebliche Hürden nehmen. Insbesondere müssen Verbraucher in der Form der Ware einen Hinweis auf das dahinterstehende Unternehmen sehen. Mit der Entscheidung steht nunmehr fest, dass es auch in Zukunft keine lila Schokolade in quadratischer Verpackung geben wird.
Wertvollen Markenschutz gibt es auch fernab von Worten und Logos. Der Strauß an verfügbaren Markenarten ist bunt. Geschützt werden können auch Farben, Klänge, Düfte, die Aufmachung von Ladenlokalen, Bewegungsmarken und Hologramme oder eben (dreidimensionale) Warenformen und -verpackungen.
In den kommenden Newsletter-Beiträgen möchten wir uns einigen dieser unterschiedlichen Markenformen widmen.