Pflichtteil

Anrechnungsverpflichtungen beim Pflichtteil

icon arrow down white

Bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen spielen Pflichtteilsansprüche eine herausragende Rolle. Diese Ansprüche stehen Pflichtteilsberechtigten zu, wenn der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließt. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers sowie Ehegatten und Eltern, Letztere allerdings nur dann, wenn pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge nicht vorhanden sind.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Berechnet wird die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nach dem Wert des Nachlasses. Gemäß § 2325 BGB sind Schenkungen, die der Erblasser einem Dritten gemacht hat, dem Wert des Nachlasses hinzuzurechnen (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Diese Pflichtteilsergänzungsansprüche sind besonders problematisch. Berücksichtigt werden Schenkungen bis zehn Jahre vor dem Erbfall mit degressiven Prozentsätzen. Schenkungen an den Ehegatten unterliegen ohne zeitliche Begrenzung der Pflichtteilsergänzung. Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten selbst werden ebenfalls zeitlich unbegrenzt berücksichtigt.

Streitanfällig ist auch die Wertermittlung: Verbrauchbare Sachen, insbesondere Geld, werden mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt. Andere Gegenstände, insbesondere Immobilien, kommen mit dem Wert in Ansatz, den sie zum Zeitpunkt des Erbfalls haben, es sei denn, der Wert zur Zeit der Schenkung war geringer. Soweit die Werte auf vom Todestag abweichende Stichtage zu ermitteln sind, hat eine Inflationsbereinigung zu erfolgen, um den Kaufkraftverlust bis zum Erbfall zu berücksichtigen.

Erben sind den Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Wird diese verweigert oder ist sie falsch, trifft den Pflichtteilsberechtigten in einer prozessualen Auseinandersetzung die Beweislast für den geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch; er muss also die Tatsache einer Schenkung, die Person des Beschenkten und den Wert der Schenkung darlegen und beweisen.

Eine Schenkung, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslöst, liegt dann vor, wenn die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt. Stehen Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht, ist die Abfindung für den Verzicht nur insoweit eine Schenkung, als der Verzichtende mehr erhält, als ihm aufgrund seines Pflichtteilsrechts zugestanden hätte. Ist die Abfindung geringer, ist dies keine Schenkung des Verzichtenden an die andere Vertragspartei.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Schenkung- und erbschaftsteuerliche Entschärfung bei der Übertragung von (Handels-) Unternehmen

  • Keine beschränkte Steuerpflicht bei Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Vermächtnis

  • Erfreuliche Entscheidung zur Steuerbefreiung für das Familienheim von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

  • Änderung des Bewertungsgesetzes. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer drohen höhere Werte für Immobilien