Neuigkeiten Transparenzregister

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Seit mehreren Monaten gibt es das Transparenzregister nun bereits (siehe hierzu den Beitrag in unserem Newsletter aus September 2017). Doch trotz des Bemühens des zuständigen Bundesverwaltungsamtes, Unklarheiten zu beseitigen, besteht in vielerlei Hinsicht noch Klärungsbedarf. Dies betrifft z. B. die praxisrelevante Frage, wie mit Treuhandverhältnissen umzugehen ist. Den vom Bundesverwaltungsamt zwischenzeitlich veröffentlichten „Frequently Asked Questions“ (FAQ) zum Transparenzregister lassen sich dazu bislang keine ausdrücklichen Hinweise entnehmen. Zur Erinnerung: Das Transparenzregister dient dazu, bestimmte Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen und zugänglich zu machen.

Aus diesem Grund sind gemäß § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) mit Ausnahme der GbR sämtliche Gesellschaften mit Sitz im Inland verpflichtet, die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Anteilseigner (auch ausländische), die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von den wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den Vertretungsberechtigten der betroffenen Unternehmen die zur Erfüllung der Pflichten notwendigen Angaben mitzuteilen. Stehen sie unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, trifft diesen die Mitteilungspflicht (vgl. § 20 Abs. 3 GwG). Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Bei Nichterfüllung der Informationspflichten droht den mitteilungspflichtigen Anteilseignern, den mittelbar kontrollierenden Angabepflichtigen wie auch den Gesellschaften selbst (sowie ggf. den aufsichtspflichtigen Personen) insbesondere die Verhängung einer Geldbuße, die sich schon bei einem erstmaligen Verstoß auf bis zu EUR 100.000 belaufen kann. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß, kann die Geldbuße bis zu EUR 1 Million oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.

Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus bestimmten, elektronisch abrufbaren Dokumenten ergeben. Dazu zählen unter anderem die Gesellschafterliste der GmbH und Eintragungen im Handelsregister. Betrachtet man exemplarisch die GmbH, hängt die Angabe- und Meldepflicht also vor allem davon ab, ob eine Gesellschafterliste im Handelsregister elektronisch abrufbar und deren Inhalt zutreffend ist. Rechtsformunabhängig sind Besonderheiten zudem insbesondere bei mittelbaren Beteiligungsformen zu beachten, wie z. B. bei Nießbrauch-, Unterbeteiligungs- oder Treuhandvereinbarungen. Entsprechendes gilt für Stimmbindungsvereinbarungen, Mehrstimmrechte oder auch Vetorechte. Hier (wie auch sonst) muss anhand der konkreten Absprachen geprüft werden, ob Mitteilungspflichten bestehen, was insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Kontrollmöglichkeit in Betracht kommt.

Für die Praxis besonders relevant ist insoweit der Umgang mit Treuhandverhältnissen. Der Meinungsstand in der Literatur ist uneinheitlich, was unter anderem die Frage betrifft, ob und unter welchen Voraussetzungen der Treuhänder und / oder der Treugeber die Gesellschaft über das ihr möglicherweise nicht bekannte Treuhandverhältnis informieren muss. Vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 20 Abs. 3 GwG geht es dabei im Wesentlichen darum, ob Treuhandverhältnisse eine Kontrolle im Sinne des GwG vermitteln.

Da es gerade auch Ziel der Änderung des GwG war, Treuhandstrukturen transparent zu machen, sollte schon aus Vorsichtsgründen davon ausgegangen werden, dass Treuhandverhältnisse offen zu legen sein können, jedenfalls wenn die Treuhandvereinbarung (wie in der Regel) dem Treugeber eine Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung ermöglicht. Beziehen sich Treuhandvereinbarungen auf eine Beteiligung von mehr als 25 % (ggf. auch in Kombination mit einer anderen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung), sollte daher in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, welche Mitteilungspflichten bestehen, um den empfindlichen Sanktionen des GwG zu entgehen.

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