Neue Heubeck-Richttafeln RT 2018 G

Anwendung in HGB-Abschlüssen

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Im Juli 2018 hat die HEUBECK AG die neuen Sterbetafeln, die sog. Richttafeln RT 2018 G, veröffentlicht. Diese lösen die bislang von vielen Bilanzierenden bzw. deren Aktuaren der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen (und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen) zugrunde gelegten Richttafeln RT 2005 G ab. Die neuen Heubeck-Richttafeln haben keine Gesetzeskraft und sehen daher auch keinen Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten vor, allerdings ist grundsätzlich nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens von einer allgemeinen Anerkennung auszugehen. Die Richttafeln beinhalten neue Schätzwerte auf Basis von aktualisierten und präzisierten statistischen Daten der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes. Die Anwendung betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die in ihren Bilanzen Pensionsrückstellungen bilden, sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Am 26. September 2018 hat die HEUBECK AG in einer Pressemitteilung auf Inkonsistenzen in den Tafeln hingewiesen und deren Anpassung angekündigt. Die korrigierten Richttafeln RT 2018 G wurden am 4. Oktober 2018 von der HEUBECK AG herausgegeben. Der Trend zur Erhöhung der Lebenserwartung wurde in den zunächst veröffentlichten Richttafeln überschätzt und in der neuen Version korrigiert.

Anwendungszeitpunkt – Standpunkt des Hauptfachausschusses (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer

Nach Auffassung des HFA sind die neuen Richttafeln für Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, sobald sie allgemein anerkannt sind und bessere Schätzwerte darstellen als die bislang von den Unternehmen zugrunde gelegten Tabellenwerke.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Oktober 2018 ein BMF-Schreiben auf seiner Webseite veröffentlicht, in dem die neuen (korrigierten) Richttafeln für ertragsteuerliche Zwecke als „mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt“ werden.

Für handelsrechtliche Jahres- und Konzernabschlüsse, deren Stichtag am oder nach dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens liegt, ist nach Auffassung des HFA grundsätzlich von einer allgemeinen Anerkennung auszugehen; auf die konkrete Ausgestaltung der zeitlichen Erstanwendung für ertragsteuerliche Zwecke kommt es für die handelsrechtlichen Abschlüsse nicht an. Eine Nichtanwendung der neuen Richttafeln nach dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist zu begründen. Gleiches gilt, wenn der Stichtag des Abschlusses vor dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens liegt, seine Aufstellung jedoch erst danach erfolgt.

Hintergrund der Änderungen der Richttafeln

In den neuen Sterbetafeln werden insbesondere folgende Trends berücksichtigt: Die beobachtete Verlängerung der Lebenserwartung hält unverändert an. Ebenso hat sich die Lebenserwartung in Ost und West nach der Wiedervereinigung mittlerweile nahezu vollständig angeglichen. Darüber hinaus haben Auswertungen für die gesetzliche Rentenversicherung gezeigt, dass ein statistisch nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Lebenserwartung und der Höhe der gezahlten Rente besteht: Höhere Renten sind im Durchschnitt länger zu zahlen als niedrige. Weitere Änderungen betreffen die Invalidisierungswahrscheinlichkeit, die seit langer Zeit einen Rückgang zeigt.

Bilanzielle Auswirkungen der neuen Richttafeln

In handelsrechtlichen und nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellten Bilanzen geht man aufgrund der geänderten Annahmen von einem einmaligen Anstieg zwischen 1,0 % und 2,0 % der Pensionsverpflichtung aus. Der Effekt wird jedoch maßgeblich vom Rechnungszins sowie von der individuell zu schätzenden Gehaltsdynamik und Fluktuation abhängig sein. In der Steuerbilanz wird je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,5 % und 1,2 % erwartet.

In der Steuerbilanz ist der Anpassungsaufwand aus der erstmaligen Anwendung der neuen Richttafeln über drei Jahre zu verteilen, während er in der Handelsbilanz unmittelbar in voller Höhe erfolgswirksam zu erfassen ist, d. h. ohne Verteilung der Erfolgswirkungen über einen Übergangszeitraum. Der Ergebniseffekt aus den geänderten biometrischen Annahmen ist in der (Konzern-)Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht gesondert zu erfassen. Vielmehr erfolgt der Ausweis grundsätzlich als Bestandteil des im Personalaufwand zu erfassenden Zuführungsbetrags zur Pensionsrückstellung.

Somit ist grundsätzlich von einem Anstieg der Pensionsrückstellungen sowohl in HGB- als auch in IFRS-Abschlüssen im Vergleich zur Anwendung der Richttafeln RT 2005 G auszugehen.

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