Keine steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG bei zeitgleicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

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Mit Urteil vom 10. September 2020 (Az. IV R 14/18) hat der BFH entschieden, dass bei zeitgleicher Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen an Dritte (im Streitfall Anteile an der Betriebs-GmbH im Sonderbetriebsvermögen) eine Übertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zu Buchwerten ausscheidet. Damit stimmte der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung zu.

Dabei zeigt diese Entscheidung des BFH erneut auf, dass bei unentgeltlichen Übertragungen von Mitunternehmeranteilen besondere Vorsicht geboten ist; insbesondere wenn dieser Anteil auch (ggf. Funktional notwendiges) Sonderbetriebsvermögen umfasst.

Die genannte Entscheidung des BFH zeigt dabei, dass der BFH an der sog. zeitpunktbezogenen Betrachtungsweise festhält. Diese konkretisiert er mit dem Urteil insoweit, dass es auch bei taggleichen Übertragungen auf die Reihenfolge der Übertragungen des Vermögens ankommt. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG vorliegen oder nicht, kommt es dabei ausschließlich auf das im Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils vorhandene Betriebsvermögen an. Unschädlich ist es daher nach Auffassung des BFH beispielsweise, wenn vor der Übertragung des (dann verbliebenen) Mitunternehmeranteils eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage aus diesem Betriebsvermögen veräußert oder ins Privatvermögen überführt wird. Entscheidend ist allein, dass dieses zum maßgeblichen Übertragungszeitpunkt nicht mehr zum Vermögen i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (hier Mitunternehmeranteils) gehört. Maßgeblich ist dafür die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i. S. d. § 39 Abs. 1 Nr. 2 AO. Insoweit ist bei taggleichen Übertragungen zu differenzieren.

In der Praxis ist auf eine entsprechende Umsetzung zu achten, d. h. dass die Übertragungen – sofern keine Ausnahmefall nach § 6 Abs. 5 EStG vorliegt – nacheinander vorgenommen werden, ggf. ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen den Übertragungen liegen sollte. Auf die entsprechende vertragliche Umsetzung ist zu achten. Zudem ist zu bedenken, dass die Finanzverwaltung derzeit bei taggleichen Übertragungen davon ausgeht, dass, wenn keine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 EStG vorliegt, die Voraussetzungen für eine Übertragung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 EStG nicht erfüllt sind. Insoweit bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH vom 10. September 2020 (Az. IV R 14/18) zeitnah anerkennt und Rn. 9 des BMF-Schreiben vom 20.11.2019 zu § 6 Abs. 3 EStG entsprechend anpasst.

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