Nach der Verabschiedung des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes“ überrascht das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Vorlage des Referentenentwurfs (RefE) eines Jahressteuergesetzes 2020 („JStG 2020“). Dabei enthält dieser Entwurf notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und dient zugleich der Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs.
Kernelemente des 202-Seiten umfassenden Entwurfs vom 17. Juli 2020 sind:
- die zielgenaue Ausgestaltung des Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG,
- die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG,
- die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt, §§ 39 ff. EStG,
- die Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets sowie die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer.