Geschäftsführerhaftung und Entlastung in der GmbH & Co. KG

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Einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. September 2020 (Az. II ZR 141/19) liegt die Klage eines Kommanditisten zugrunde, welcher die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementärin angreift. Der BGH hatte sich dabei mit Problemen zu befassen, die aus der besonderen Struktur der GmbH & Co. KG entstehen: Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind bei der GmbH & Co. KG die nur beschränkt haftenden Kommanditisten und (mindestens) eine persönlich haftende GmbH, welche die Geschäftsführung der Gesellschaft innehat (sog. Komplementärin). Die Komplementärin kann als juristische Person nicht selbst handeln, sondern bestellt ihrerseits einen oder mehrere Geschäftsführer, welche dann mittelbar auch die KG vertreten.

Der Geschäftsführer hatte zur Verwaltung einer Immobilie der KG einen Verwalter bestellt und diesen mit weitreichenden Rechten ausgestattet – u. a. hatte er Vollmacht für die Konten der KG und übernahm – ohne jede Kontrolle – die Buchhaltung. Seine Befugnisse nutzte der Verwalter dazu, Gelder z. B. durch fingierte Handwerkerrechnungen zu veruntreuen, wodurch der KG ein sechsstelliger Schaden entstand. Der Kläger sah vor diesem Hintergrund ein Organisationsverschulden des Geschäftsführers, welcher gleichzeitig sein Mitkommanditist war.

Die anderen Kommanditisten wollten den Geschäftsführer jedoch für diese Nachlässigkeit nicht verfolgen und beschlossen in einer Gesellschafterversammlung der KG in Kenntnis der vorgenannten Umstände die Entlastung der Komplementärin, was zum Ausschluss von sämtlichen Ansprüchen der KG gegen den Geschäftsführer führte. Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses, um anschließend einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Geschäftsführer geltend machen zu können.

Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Ansicht hat der BGH nun klargestellt, dass die Haftung des Geschäftsführers der Komplementärin gegenüber den Kommanditisten nicht anders zu beurteilen sein kann als jene innerhalb einer (regulären) GmbH, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH in der Führung der Geschäfte der KG liegt. Die Organstellung des Geschäftsführers bei der GmbH entfalte danach eine drittschützende Wirkung, welche die Kommanditisten einbezieht. Ein Geschäftsführer hafte daher auch entsprechend § 43 Abs. 1 GmbHG, wenn er die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ verletze. Dass der Geschäftsführer gleichzeitig Kommanditist war, spielte für den BGH ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass die KG nur eine geringe Anzahl an Kommanditisten hatte (sog. personalistische Struktur).

In diesem Zusammenhang hat der BGH auch festgestellt, dass die Entlastung der Geschäftsführung nur durch die Gesellschafterversammlung der KG (d. h. durch die Kommanditisten) erfolgen kann, wenn damit eine Enthaftung gegenüber der KG verbunden sein soll. Ein solcher Entlastungsbeschluss ist jedoch unwirksam, wenn sich die Vereitelung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht der Gesellschafter darstellt. Dies, so der BGH, ist nur der Fall, wenn „keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar“ ist, d. h. schwere Pflichtverletzungen vorliegen und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde. Diese Hürde bei der Beseitigung eines Entlastungsbeschlusses wird noch dadurch erhöht, dass der BGH die Beweislast für das pflichtwidrige Verhalten vollständig beim Anfechtungskläger sieht. Dies hatte die Vorinstanz verkannt, weshalb der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen hat.

Mehrheitsgesellschafter können nach dieser Entscheidung in vielen Fällen die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Geschäftsführung durch Minderheitsgesellschafter verhindern, wenn sie einen Entlastungsbeschluss in Kenntnis des vorgeworfenen Verhaltens fassen. Insbesondere die Beweislast für das Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung, welche im regulären Haftungsprozess zu Lasten des Geschäftsführers geht, wird für viele Minderheitsgesellschafter eine nur schwer überwindbare Hürde darstellen.

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