Finanzverwaltung reagiert auf die BFH-Urteile zu § 6a GrEStG

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Die obersten Finanzbehörden der Länder haben als Reaktion auf die jüngste BFH-Rechtsprechung ihren Erlass zur Anwendung des § 6a GrEStG (grunderwerbsteuerliche Konzernklausel) aktualisiert. Die vom BFH sehr weit ausgelegten Tatbestandsvoraussetzungen wurden erfreulicherweise nun auch von der Finanzverwaltung im neuen Erlass aufgenommen. Leider ist die Finanzverwaltung nicht noch einen Schritt weitergegangen. Deshalb werden Umstrukturierungen im Konzern aus Grunderwerbsteuersicht zwar erleichtert, allerdings gibt es auch weiterhin Einschränkungen.

Der BFH hatte in seinen Entscheidungen vom 21. und 22. August 2019 (siehe Newsletter Mai 2020 ) die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung des § 6a GrEStG weit ausgelegt und trat dabei der bisherigen Verwaltungsauffassung entgegen. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge. Als Reaktion auf die aktuelle Rechtsprechung haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit Erlass vom 22. September 2020 nun ihre Hinweise zur Anwendung des § 6a GrEStG überarbeitet, die Neuregelung gilt seit Einführung dieser Vorschrift.

An dem sehr umstrittenen Begriff „Verbund“ hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Somit ist es auch nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich für die Anwendbarkeit von § 6a GrEStG nicht mehr erforderlich, dass vor und nach dem Umwandlungsvorgang mindestens ein herrschendes und ein abhängiges Unternehmen existieren. Diese weite Auslegung ist aus Praxissicht sehr zu begrüßen und nach den BFH-Urteilen folgerichtig.

Hinsichtlich der strittigen Frage, ob die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG grundstücks- oder gesellschaftsbezogen ist, schließt sich die Finanzverwaltung der wohl vorherrschenden Meinung an, dass es lediglich auf die Gesellschaftsbeteiligung ankommt. Ein Grundstück kann damit ohne Verletzung von Vor- oder Nachbehaltensfristen übertragen werden.

Auch in Bezug auf die Anforderungen an das „herrschende Unternehmen“ folgt die Finanzverwaltung dem BFH und korrigiert ihre sehr restriktive Sicht. Es ist nun auch aus Sicht der Finanzverwaltung nicht mehr erforderlich, dass der an der Umwandlung als herrschendes Unternehmen beteiligte Rechtsträger ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist. Zusätzlich sind an den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des herrschenden Unternehmens keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn das herrschende Unternehmen über eine Beteiligung an einer abhängigen Gesellschaft am Markt teilnimmt. Damit können auch reine Holdinggesellschaften die Anforderungen des herrschenden Unternehmens erfüllen.

Eine wesentliche Änderung der Finanzverwaltungsauffassung gibt es auch bezüglich der Vor- und Nachbehaltensfristen des § 6a Satz 4 GrEStG. Die vorherige Auffassung der Finanzverwaltung hatte eine erhebliche Einschränkung zur Folge. Die Finanzverwaltung folgt nun der Rechtsprechung des BFH. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten fünfjährigen Vor- und Nachbehaltensfristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch rechtlich eingehalten werden können.

Somit werden auch eine Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung von der Steuervergünstigung des § 6a GrEStG erfasst. Die Einhaltung der Vorbehaltensfrist ist in diesen Fällen denklogisch nicht möglich. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Nachbehaltensfrist, wenn die Einhaltung rechtlich nicht möglich ist. Dies ist etwa bei der Verschmelzung zur Aufnahme oder Neugründung der Fall.

Aus Sicht der Praxis wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Finanzverwaltung über die vom BFH zu entscheidenden Einzelfälle hinausgegangen wäre. Eine umfangreiche Überarbeitung der Erlasse zu § 6a GrEStG hätte zu einer tatsächlichen Erleichterung von Umstrukturierungen im Konzern geführt. So fällt etwa die Verschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft dann nicht in den Anwendungsbereich des § 6a GrEStG, wenn die Beteiligung noch keine fünf Jahre bestand. Dementsprechend muss auch weiterhin sehr genau geprüft werden, ob eine Umstrukturierung unter die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG fällt oder nicht.

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