Erleichterungen für Grenzpendler*innen während der Coronapandemie

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Infolge der anhaltenden Einschränkungen aufgrund der Coronapandemie kann eine Vielzahl von Arbeitnehmern ihre Tätigkeit derzeit nicht an ihrem regulären Arbeitsplatz ausüben. Stattdessen wird die Arbeitsleistung vorwiegend aus dem Homeoffice erbracht. Diese Situation stellt insbesondere für Grenzpendler*innen, die üblicherweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, eine besondere Herausforderung dar. Ursächlich hierfür ist u. a. der Umstand, dass bei Grenzpendler*innen die Besteuerung der Arbeitnehmereinkünfte regelmäßig vom physischen Ort der Arbeitsausübung abhängt. Daher ist es zu begrüßen, dass vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Folgen aus der Homeoffice-Tätigkeit zeitlich befristete Entlastungsreglungen für Grenzpendler*innen auf den Weg gebracht werden. Am 4. und 6. April 2020 sind bereits entsprechende bilaterale Regelungen mit Luxemburg und den Niederlanden in Kraft getreten.

Hintergrund

Um eine möglichst einheitliche Besteuerung von Grenzpendlern*innen für das jeweilige Land zu gewährleisten, hat Deutschland mit einigen Nachbarstaaten entsprechende Regelungen in den abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verankert. Doppelbesteuerungsabkommen sind zwischenstaatliche Vereinbarungen, welche bei grenzüberschreitenden Aktivitäten die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten verteilen. Sind die im jeweiligen DBA enthaltenen Voraussetzungen der Grenzpendlerregelung nicht erfüllt (z. B. Überschreitung einer gewissen Anzahl von Tätigkeitstagen im Ansässigkeitsstaat im Fall von Luxemburg), ergeben sich für die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns in der Regel abweichende Besteuerungsrechte.

Lösungsansatz

Zur Vorbeugung eines ungewünschten Wechsels des Besteuerungsrechts aufgrund der Homeoffice-Tätigkeiten, strebt das BMF gemeinsam mit den betroffenen Nachbarländern befristete Verständigungsvereinbarungen an. Ziel dieser Maßnahme ist es, die betroffenen Arbeitnehmer*innen so zu behandeln, als hätten sie ihre Tätigkeit am eigentlichen Arbeitsort ausgeübt.

Die Sonderregelung sieht konkret vor, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und die Grenzpendler*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie im Homeoffice verbringen, als in dem Land gelten können (Wahlrecht), in welchem die Tätigkeit ohne die Corona-Maßnahmen ausgeübt worden wären (Tatsachenfiktion).

Wichtig: Diese Tatsachenfiktion greift nicht für Arbeitstage, die ohnehin im Homeoffice oder in einem anderen Land ausgeübt worden wären.

Die bereits in Kraft getretenen Verständigungsvereinbarungen beziehen sich dem Wortlaut nach allgemein auf „grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen“, sodass sich der Begünstigtenkreis unseres Erachtens nicht nur auf tägliche Pendler*innen beschränkt, sondern sämtliche grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen erfasst (z. B. Arbeitnehmer die regelmäßig nur zeitweise im anderen Staat arbeiten).

Weitere Besonderheiten ergeben sich beispielsweise bei Bezug von Gehalt für untätig zu Hause verbrachte Arbeitstage oder bei Bezug von Kurzarbeitergeld.

Pflichten

Arbeitnehmer*innen, die von der Tatsachenfiktion Gebrauch machen möchten, haben entsprechende Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Es ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die im Homeoffice verbrachten Arbeitstage bereitstellt. Des Weiteren setzt die o. g. Tatsachenfiktion grundsätzlich eine tatsächliche Versteuerung dieses Arbeitslohns im anderen Staat voraus.

Dauer

Die bereits in Kraft getretenen Verständigungsvereinbarungen mit Luxemburg und den Niederlanden sollen grundsätzlich für den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung finden und verlängern sich bei Nichtkündigung jeweils um einen weiteren Kalendermonat. Es ist zu erwarten, dass die noch folgenden Vereinbarungen ähnlich formuliert sind.

Fazit

Die angestrebten und teilweise schon umgesetzten Verständigungsvereinbarungen sind unseres Erachtens eine gute Maßnahme, um in Zeiten der landesweiten Unruhe durch die Coronapandemie die Arbeitnehmer*innen mit einer gewissen Sicherheit bezüglich ihrer persönlichen Besteuerungssituation auszustatten. Hiermit wird ebenfalls dazu beigetragen, dass die Arbeitnehmer*innen nicht verfrüht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Unseres Erachtens ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer*innen wichtig, die Gültigkeit der jeweiligen Sonderregelung im Auge zu behalten, um nach Abschwächung der behördlichen Maßnahmen ungewünschte steuerliche Folgen zu vermeiden. Es bleibt auch abzuwarten, welcher Arbeitnehmer*innenkreis von den noch folgenden Konsultationsvereinbarungen abschließend umfasst wird.

Ansprechpartner*innen

Sofern Sie länderspezifische Fragen haben, wenden Sie sich gern an Annette Groschke.

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