Es gibt für viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich. Nur ein Bruchteil der Unternehmen nimmt die Ermäßigungen überhaupt in Anspruch.
Die hohen Strom- und Energiepreise belasten die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen, da diese die deutlich höheren Stromkosten aufgrund des internationalen Wettbewerbs oftmals nicht vollständig an die eigenen Kunden weitergeben können. Staatlich erhobene Steuern und Abgaben machen mittlerweile über die Hälfte des Strompreises aus. Insbesondere durch die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) müssen deutsche Unternehmen deutlich höhere Stromkosten tragen, die in dieser Form in anderen Ländern nicht anfallen.
Wenn es um mögliche Entlastungen geht, denken viele Unternehmen daher meist nur an die Reduzierung der EEG-Umlage. Doch es gibt noch weitere Einsparmöglichkeiten. Unabhängig von der Besonderen Ausgleichsregelung der EEG-Umlage ist es für produzierende Unternehmen grundsätzlich empfehlenswert, die Energiekosten auf Senkungsmöglichkeiten zu überprüfen.
Für Unternehmen hat der Gesetzgeber zahlreiche Entlastungsmöglichkeiten vorgesehen, mit denen die staatlichen Lasten in den Energiepreisen reduziert werden können. Dabei sind für die einzelnen Vergünstigungen unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen, die z. B. den Stromverbrauch oder die Stromkostenintensität betreffen. Für eine Reihe von Anträgen ist auch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.
Für die Unternehmen ist es häufig schwierig, den Überblick zu behalten, da die hohe Anzahl an Regelungen in Verbindung mit den häufigen Gesetzesänderungen eine Herausforderung darstellt. Neben nicht einheitlichen Fristen und sich regelmäßig ändernden Kriterien und Voraussetzungen erschweren die unterschiedlichen Adressaten (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Hauptzollamt, Netzbetreiber etc.) die Antragsstellung.
Die Übersicht zeigt eine Auswahl möglicher Entlastungen im Energiebereich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
Für die Verwaltung der Strom- und Energiesteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig. Hier könnten die Anträge bei den regional zuständigen Ämtern für z. B. Befreiung oder Entlastung von der Stromsteuer gem. §§ 9a, 9b und 10 StromStG oder der Energiesteuer gem. §§ 51, 54 und 55 EnergieStG gestellt werden. Die Antragsfrist endet i. d. R. jeweils am 31. Dezember für das Vorjahr. Die Energie- und Stromsteuer wird grundsätzlich erst im Nachhinein ermäßigt und muss zunächst in vollem Umfang an den Energielieferanten gezahlt werden („Antragsverfahren“).