Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

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Der BFH hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften geändert und nunmehr entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer ist und daher sowohl zivil- als auch umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer vorliegen (Urteil vom 22. November 2018, Az. V R 65/17).

Eine Bruchteilsgemeinschaft besteht, wenn mehrere Personen Eigentümer oder Inhaber eines Gegenstands oder Rechts sind. Dabei hält jeder Gemeinschafter einen Anteil am Vermögen, ohne dass diese zwangsläufig einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Hiervon abzugrenzen ist eine Personengesellschaft, z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der die Gesellschafter einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, wie z. B. das Betreiben einer Zahnarztpraxis.

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit weiteren Personen Methoden zur Früherkennung von Tumoren entwickelt. Diese Erfindung lizensierten sie gemeinsam an eine KG, die ihnen für die Lizenzgewährung Gut-schriften unter Ausweis von 19 % USt erteilte. Den Gutschriften hatte der Kläger nicht widersprochen. Er versteuerte die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren aber nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das zuständige Finanzamt bekam durch eine Kontrollmitteilung von den Gutschriften Kenntnis und erließ gegenüber dem Kläger Änderungsbescheide mit dem Steuersatz von 19 %. Hiergegen machte der Kläger geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner der Umsatzsteuer aus der Lizenzgewährung sei.

Bisher galt, dass auch Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer sein können (A 2.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Dies hatte der BFH in der Vergangenheit in seinen Urteilen bestätigt.

Mit seinem neuesten Urteil entschied der BFH jedoch, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Zur Begründung führte er an, dass nach den allgemeinen Grundsätzen nur derjenige Unternehmer ist, der die Leistung erbringt. Die Einordnung einer Person als Leistungserbringer richtet sich nach den zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen und damit regelmäßig nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtung eingehen und damit umsatzsteuerlich auch keine Leistungen erbringen. Daher sind nur die einzelnen Gemeinschafter Unternehmer, so dass ihnen die Umsätze anteilig zugerechnet werden. Damit schuldet der Kläger als Gemeinschafter der Erfinder-Bruchteilsgemeinschaft die auf ihn entfallende Umsatzsteuer. Auch der Vorsteuerabzug steht nicht der Bruchteilsgemeinschaft, sondern nur anteilig den einzelnen Gemeinschaftern zu.

Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist z. B. auch für die im Immobilienbereich häufig anzutreffenden Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung. Dadurch wird in der Praxis die Abgrenzung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und einer GbR aus umsatzsteuerlicher Sicht bedeutsamer. Die Gesellschafter einer GbR verfolgen im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft einen gemeinsamen Zweck und können Unternehmer sein. Für den Bereich der Immobilienwirtschaft ist die Unterscheidung, ob eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR vorliegt, aus dem Grundbuch ersichtlich, in anderen Fällen nur aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen.

In der Praxis gilt es nun, die Reichweite des vorliegenden Urteils zu beobachten. Denn die Folge ist, dass sämtliche auf die Bruchteilsgemeinschaften lautenden Rechnungen schlichtweg falsch sind. Dies gilt sowohl für Eingangs- als auch für Ausgangsrechnungen. Somit sind die getätigten Umsätze anteilig den Gemeinschaftern zuzurechnen, die diese in ihrer (eigenen) Umsatzsteuererklärung erklären müssen. Probleme gibt es aus unserer Sicht bei den Eingangsrechnungen, denn die leistenden Unternehmer müssten insofern ihre Leistung aufteilen und im Zweifel jeweils eine Rechnung an den einzelnen Gemeinschafter ausstellen.

Die Entscheidung steht im offenen Widerspruch zur derzeitigen Fassung des UStAE, so dass die Finanzverwaltung nun reagieren muss. Bis dahin kann sich aber jeder Unternehmer auf die von der Finanzverwaltung veröffentlichte Rechtslage berufen. Es empfiehlt sich, die Entwicklung abzuwarten, bis die Finanzverwaltung sich äußert, wobei zum einen Vertrauensschutz gewährt werden muss und zum anderen eine Übergangsregelung mit zeitlich befristeter Nichtbeanstandung erwartet wird.

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