Der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, veröffentlicht am 20. Januar 2021 vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), liegt vor. Die Reformbestrebungen des Personengesellschaftsrechts sollen noch im Jahr 2021 ihren Abschluss finden.
Ziel ist vor allem das geltende Personengesellschaftsrecht den Entwicklungen und Bedürfnissen der Praxis anzupassen. Der Regierungsentwurf orientiert sich dabei weitestgehend an dem im November 2020 veröffentlichten Referentenentwurf. Das Inkrafttreten der Reformen ist für den 1. Januar 2023 geplant.
Damit verbleibt ein überschaubarer Zeitraum für die Anpassung von Gesellschaftsverträgen an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Individuelle, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen, bleiben grundsätzlich möglich.
Im Fokus der geplanten Reformen stehen Neuregelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Ausgestaltung sich in der Praxis erheblich von dem geltenden gesetzlichen Leitbild entfernt hat. Der Entwurf enthält die ausdrückliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer im Rechtsverkehr nach außen hin auftretenden GbR und die Einführung eines eigenen fakultativen Gesellschaftsregisters für die GbR.
Der Entwurf enthält keine Pflicht der GbR zur Eintragung in das Register. Es kann sich jedoch das Erfordernis einer Eintragung ergeben, dass in einzelnen Fällen aus Gründen der Publizität eine GbR nur in andere Register eintragungsfähig sein soll, wenn sie bereits im GbR-Register eingetragen ist (so beispielsweise vorgesehen für das Grundbuch oder die Gesellschafterliste einer GmbH).
Nach der Systematik des neuen Gesetzes gelten die Regelungen des BGB grundsätzlich auch für die Personenhandelsgesellschaften, es sei denn, es sind abweichende Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) getroffen. So wird das Beschlussmängelrecht im BGB geregelt und findet auch Anwendung auf Beschlüsse in der OHG und KG. Inhaltlich orientiert sich dieses Beschlussmängelrecht an dem des Aktienrechts.