Corona-Überbrückungshilfe III – vereinfacht und aufgestockt

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Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen soll demnächst in die dritte Phase starten, nun wurden die Bedingungen dafür erneut verbessert.

In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 wurde die Corona-Überbrückungshilfe III erweitert und aufgestockt. Es wurde beschlossen, die maximale Fördersumme pro Monat auf bis zu EUR 1,5 Mio. pro Unternehmen zu erhöhen. Außerdem ist zukünftig ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in einem Monat im Förderzeitraum das einheitliche Förderkriterium.

Wer ist antragsberechtigt für die Corona-Überbrückungshilfe III?

Antragsberechtigt sind inländische Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu EUR 750 Mio. (vorher EUR 500 Mio.) im Jahr 2020. Damit haben nun auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zur Corona-Überbrückungshilfe III.

Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III, die wir Ihnen in unserem Newsletter vom 14. Januar 2021 vorgestellt haben, werden deutlich vereinfacht. Um die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen nun als Voraussetzungen nur noch in einem Monat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Jahr 2019 im Förderzeitraum erlitten haben. Unternehmen können die Corona-Überbrückungshilfe III dann für den betreffenden Monat beantragen. Damit entfällt ein Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums und eine Unterscheidung von direkter oder indirekter Betroffenheit. Der Förderzeitraum der Corona-Überbrückungshilfe III umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

In welcher Höhe wird der Zuschuss gewährt?

Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich erhöht. Unternehmen können bis zu EUR 1,5 Mio. Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen EUR 200.000 bzw. EUR 500.000). Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Umsatzrückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum. Die Zuschüsse belaufen sich auf:
  • bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %

Als förderfähige Fixkosten im Sinne der Corona-Überbrückungshilfe III gelten unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten sowie weitere feste Ausgaben. Zudem gehören auch Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 EUR, Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %, sowie Marketing- und Werbekosten zu den förderfähigen Fixkosten. Neu bei den förderfähigen Fixkosten sind vor allem auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen), diese können bis zu EUR 20.000 bei den Fixkosten berücksichtigt werden. Es wird ihnen daher der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Fixkosten anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Diese Warenabschreibungen können zu 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.

Mit diesen Modifikationen wird die Überbrückungshilfe für einen deutlich größeren Kreis von Unternehmen geöffnet und ermöglicht einen höheren Ansatz von förderfähigen Fixkosten. Die Antragsstellung erfolgt nach wie vor über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwalt). Dabei werden die Antragskosten den betroffenen Unternehmen mit dem gleichen Satz erstattet wie die übrigen förderfähigen Fixkosten.

Die Obergrenzen der EU-Beihilfen sind zu beachten

Bei der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen III sind die einschlägigen EU-beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten. Was bedeutet das konkret? — Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. EUR 4,0 Mio. für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat. Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen ein.

Antragsteller können darüber hinaus wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Corona-Überbrückungshilfe beantragen. So können nach der "Bundesreglung Fixkostenhilfe 2020" Beihilfen zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens bis zu einer Höhe von EUR 3,0 Mio. pro Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe gewährt werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Der Gesamtbetrag der beantragten Corona-Überbrückungshilfe darf maximal 70 % der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen.

Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu EUR 1,0 Mio. kann die Bundesregelung „Kleinbeihilfen-Regelung“ sowie die „De minimis Verordnung“ genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Corona-Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Nachweis von Verlusten erfolgen muss.

Antragsfristen verlängert

Die Corona-Überbrückungshilfe II lief zum Jahresende aus, allerdings wurde die Antragsfrist nun bis zum 31. März 2021 verlängert. Zudem wurde die Antragsfristen für die November- und Dezemberhilfen auf den 30. April 20201 verlängert.

Aktuell ist die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III noch nicht möglich. Die Antragstellung soll voraussichtlich im Februar 2021 starten. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen zu den Corona-Hilfen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie ebenfalls gerne bei der Durchführung des Antragsverfahrens.

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