Corona-Sonderregeln

Wann muss ein Unternehmen aktuell eigentlich Insolvenzantrag stellen?

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Was bisher geschah

Mit Inkrafttreten des COVInsAG am 1. März 2020 wurde die Pflicht zur Stellung eines Eigeninsolvenzantrags zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Voraussetzungen dafür waren vereinfacht, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, sie wieder zu beseitigen. Die Aussetzung galt sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung. Durch eine Gesetzesänderung wurde diese befristete Aussetzung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und erfuhr eine erste Einschränkung, nach der sie nur noch im Falle der Überschuldung Anwendung fand. Demnach bestand für Unternehmen bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2020 wieder eine uneingeschränkte Insolvenzantragspflicht, unabhängig davon, ob die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war oder nicht.

Was heute noch gilt

Mit einer weiteren Gesetzesänderung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 1. Januar 2021 nun nochmals reformiert. Die Berichterstattung der Presse dazu ist vielfach falsch. Oftmals wird der Eindruck erweckt, die zuvor geltenden Regelungen seien einfach verlängert worden. Das ist nicht zutreffend. Denn die Voraussetzungen der Aussetzung sind erheblich verschärft worden: Aktuell ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nur noch bis zum 31. Januar 2021 für Unternehmen ausgesetzt, die im November oder Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistung im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (die sogenannten staatlichen „November- und Dezemberhilfen“) gestellt haben. Ist kein Antrag gestellt worden, gilt die Aussetzung nur, wenn die Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraumes nicht möglich war. In beiden Fällen greift die Aussetzung aber nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf die Hilfeleistung besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Die aktuelle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt sowohl bei Überschuldung als auch bei Zahlungsunfähigkeit. Für Unternehmen, die schon die allgemeinen Voraussetzungen für die Aussetzung der Antragspflicht nicht erfüllen (die Insolvenzreife muss auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhen und es müssen Aussichten darauf bestehen, sie wieder zu beseitigen), gilt weiterhin die reguläre Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO.

Neu ist auch, dass die Frist dafür seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr in jedem Fall höchstens drei Wochen ist. Im Fall der Überschuldung ist der Insolvenzantrag jetzt erst spätestens sechs Wochen nach Eintritt dieses Insolvenzgrundes zu stellen. Es bleibt aber dabei: Die Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn und solange, gemessen an objektiven Maßstäben, Aussichten auf eine Sanierung des Unternehmens innerhalb dieser Fristen bestehen. Ist dies nicht der Fall, ist der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen.

Was ab Februar 2021 gilt

Die geltende Regelung gilt nach derzeitigem Gesetzgebungstand nur noch bis zum 31. Januar 2021. Aktuell liegt schon ein Gesetzentwurf zur nochmaligen Verlängerung der Aussetzung der Eigeninsolvenzantragspflicht vor. Danach soll die Aussetzung nunmehr bis zum 30. April 2021 verlängert werden. Die Regelung soll am 1. Februar 2021 in Kraft treten und Schuldnern zugutekommen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 einen Antrag auf finanzielle Hilfeleistung im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben oder hätten stellen können. Die weiteren Voraussetzungen der Aussetzung entsprechen der aktuell geltenden Regelung. Abgeschlossen ist das Gesetzgebungsverfahren damit noch nicht. Angesichts des voraussichtlich noch mindestens bis Mitte Februar 2021 andauernden Lockdowns und des vorliegenden Gesetzentwurfes ist davon auszugehen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nochmals verlängert werden wird. Ob die Verlängerung gleich drei Monate betragen wird, bleibt abzuwarten. In keinem Fall ist dies aber ein Grund zum Zurücklehnen für Geschäftsleiter von Unternehmen in der Krise. Es sollte auch im Falle einer Verlängerung sorgfältig geprüft werden, ob im Einzelfall tatsächlich die Voraussetzungen der Aussetzung – immer noch – vorliegen. Denn wenn z. B. die beantragten Hilfen nicht ausreichen, um den Insolvenzgrund zu beseitigen, oder offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfen bestehen, bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht.

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