Der BFH hat mit Urteilen vom 01. Juli 2020 (II R 20/18 und II R 19/18) entschieden, dass allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags führt und damit eine Nachversteuerung mit Erbschaftsteuer auslöst. Nach dem klaren Wortlaut des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (§ 13a Abs. 6 ErbStG n. F.) löst allein die Veräußerung des Anteils an der Personengesellschaft, deren Betriebsaufgabe oder die Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich aufgrund eiens Verstoßes gegen die Behaltensfrist durch Wegfall des Verschonungsabschlags eine Nachversteuerung aus. Die Auflösung der Personengesellschaft allein löst – anders als die Auflösung einer Kapitalgesellschaft – danach keinen Verstoß aus. Ein Nachversteuerungstatbestand kann im Rahmen des Insolvenzverfahrens bei Personengesellschaften demnach erst durch die Betriebsaufgabe oder die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen ausgelöst werden. Damit besteht die Möglichkeit, dass sich die Nachsteuer verringert, weil diese Verstöße gegen die Behaltensfrist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Optimalfall nach Ablauf eines weiteren vollen Zeitjahres seit der ursprünglichen Übertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft, ggf. sogar nach Ablauf der Behaltensfrist) eintreten.