BFH: Gesellschafterdarlehen

Keine Berücksichtigung von Verlusten für Altdarlehen

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Mit Urteil vom 14. Januar 2020 (IX R 9/18) hat der BFH zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus dem Verzicht aus einem Darlehen entschieden, das ein Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft bereits im Jahr 2007 vergeben hatte. Da dieses Darlehen nicht die Voraussetzungen an ein sog. eigenkapitalersetzendes Darlehen i. S. d. bisherigen Rechtsprechung des BFH erfüllte, führte der Verlust aus dem Darlehensverzicht nach Auffassung des Finanzamts und diesem folgend der Finanzgerichte (FG) nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG, die sich bei Verkauf der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Zuge der Ermittlung des Veräußerungsgewinns (bzw. im vorliegenden Fall eines Veräußerungsverlusts) nach § 17 EStG auswirken konnten. Auch eine Berücksichtigung des Verlusts nach § 20 EStG war nicht möglich, weil eine solche nur dann in Betracht kommt, wenn das Darlehen nach dem 31. Dezember 2008 vergeben wurde.

Damit verdeutlicht dieses Urteil, dass Verluste aus Darlehen nach § 20 EStG nur berücksichtigt werden können, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 (nach Einführung der Abgeltungssteuer) vergeben wurde. Ein „Stehen lassen“ des Darlehens über dieses Datum hinaus genügt nicht. In Einzelfällen kann diese Voraussetzung ggf. durch eine Neuvergabe der Darlehen herbeigeführt werden. Sollte gleichwohl die genannte Voraussetzung nicht vorliegen, muss zwingend der eigenkapitalersetzende Charakter bzw. die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Darlehen nachgewiesen werden, damit die Verluste nach § 17 EStG jedenfalls bei Verwertung der Beteiligung geltend gemacht werden können. Dabei sollten die entsprechenden Nachweise für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung / den eigenkapitalersetzenden Charakter bereits bei Vergabe bzw. Stehenlassen der Darlehen vorbereitet werden. Dies vereinfacht den Nachweis bei Geltendmachung des Verlusts zu späterer Zeit gegenüber der Finanzverwaltung sicherlich.

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