Auswirkung der Coronavirus-Pandemie auf handelsrechtliche Abschlüsse

Ergänzende Hinweise

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Die Corona-Pandemie hat in kürzester Zeit zu zahlreichen Fragen im Bereich der Rechnungslegung geführt. Dieser Beitrag fasst im Folgenden die wichtigsten ergänzenden Informationen für die laufende Finanzbuchführung und die Aufstellung von handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüssen zusammen.

Verbuchung von Kurzarbeitergeld in den Abschlüssen des Arbeitgebers

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und fristgerecht erfolgter Anzeige haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber ist lediglich für die Zahlungsabwicklung zuständig, indem er zunächst in Vorleistung tritt und nachträglich eine Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragt. Aus diesem Grund stellt das Kurzarbeitergeld aus Sicht des Arbeitgebers einen durchlaufenden Posten dar. Es darf lediglich eine Forderung gegenüber der Agentur für Arbeit in Höhe der verauslagten Zahlungen an die Arbeitnehmer aktiviert werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung bleibt unberührt.

Das Kurzarbeitergeld wird allgemein nur unter Vorbehalt und bis zu einer abschließenden Prüfung gewährt. Dies steht der Erfassung als Forderung grundsätzlich nicht entgegen.

Verbuchung der Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen von Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können sich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld Beiträge zur Sozialversicherung teilweise oder vollständig von der Agentur für Arbeit erstatten lassen. Die Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge werden im Unterschied zum Kurzarbeitergeld erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, da der Arbeitgeber einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit hat. Die Erstattungen werden entweder in den sonstigen betrieblichen Erträgen oder durch eine Kürzung der Personalaufwendungen erfasst. Da die Gewährung der Zuwendungen an die Erfüllung von Voraussetzungen, insbesondere aus der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV), gebunden ist, dürfen die Erstattungen erst dann erfolgswirksam verbucht werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt eine Auszahlung der Zuwendungen bevor die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, so sind die Erstattungsbeträge zunächst unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu passivieren.

Berichterstattung im Anhang

Insbesondere zur Berichterstattung im Nachtragsbericht des Anhangs gibt es grundsätzliche Fragestellungen. Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie keine generelle Berichtspflicht im Nachtragsbericht des Anhangs besteht. Auch die Aufnahme einer „Fehlanzeige“ ist nicht notwendig.

Ob die wirtschaftlichen Konsequenzen aus der Corona-Pandemie für das jeweilige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Generell ist ein Vorgang von besonderer Bedeutung, wenn das durch den Abschluss vermittelte Bild der Gesellschaft derart beeinflusst wird, dass die Abschlussadressaten ohne die Nachtragsberichterstattung die Entwicklung nach dem Stichtag wesentlich anders beurteilen würden.

Für die Darstellung im Nachtragsbericht ist eine qualitative Berichterstattung ausreichend. Es ist aber von Bedeutung, dass die Adressaten des Jahresabschlusses die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zumindest grundlegend erkennen können. Der Zeitraum, für den die finanziellen Auswirkungen darzustellen sind, erstreckt sich vom Beginn des Folgegeschäftsjahres bis zur Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen entspricht dies dem Datum der Erteilung des Bestätigungsvermerks.

Besonderheiten gelten weiterhin für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften. Aufgrund der expliziten Befreiungsvorschrift im HGB müssen diese Unternehmen keinen Nachtragsbericht in den Anhang aufnehmen (kleine Kapitalgesellschaften) bzw. bleiben weiterhin von der Aufstellungspflicht für einen Anhang befreit (Kleinstkapitalgesellschaften). Eine Berichtspflicht besteht jedoch dann, wenn Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestehen. Über diese bestandsgefährdenden Risiken ist im Anhang oder unter der Bilanz zu berichten.

Querverweise zwischen Nachtragsbericht und Lagebericht

Ein Verzicht auf die Berichterstattung in Anhang oder Lagebericht durch jeweilige Verweise sieht das HGB nicht vor. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn dadurch Doppelungen entstehen. Um die Transparenz für den Adressaten jedoch zu erhöhen, wird es als zulässig erachtet, im Nachtragsbericht auf zukunftsbezogene Informationen im Lagebericht zu verweisen. Der Verweis muss eindeutig und klar erkennbar sein.

Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss

Die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus können dazu führen, dass die sogenannten „Reporting Packages“, z. B. wegen Ausfalls von Personal im Rechnungswesen des jeweiligen Tochterunternehmens, nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung an das Mutterunternehmen geliefert werden. Sofern keine geeigneten Hochrechnungen von bereits vorliegenden Finanzinformationen möglich sind und auch keine vorläufigen Zahlen vorliegen, kann im Einzelfall auf die Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss verzichtet werden. Die Inanspruchnahme des Konsolidierungswahlrechts ist im Konzernanhang zu begründen.

Besonderheiten in der Konzernrechnungslegung

Grundsätzlich gelten für den Konzernabschluss die gleichen Hinweise wie für den Einzelabschluss.

Besonderheiten können sich bei der Kapitalkonsolidierung von Tochterunternehmen ergeben, insbesondere bei entstandenen Geschäfts- oder Firmenwerten und aufgedeckten stillen Reserven. Diese sind auf Werthaltigkeit zu prüfen und müssen gegebenenfalls außerplanmäßig abgeschrieben werden. Dies gilt ebenso für Anteile an assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen, die mit einem Wert oberhalb des Buchwertes der Beteiligung im Jahresabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesen werden.

Dem Geschäfts- und Firmenwert sollte besondere Beachtung zuteilwerden, da sich dieser aufgrund von verschlechternden Geschäftsaussichten der Tochtergesellschaften reduzieren kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das strikte Wertaufholungsverbot.

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