Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Urteil vom 16. Mai 2018 – 6 Sa 442/17) sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Handynummer beim Arbeitgeber anzugeben. Lediglich unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers.
Der betreffende Mitarbeiter hatte für Bereitschaftsdienste nur seine private Festnetznummer, nicht aber seine Handynummer angegeben, obwohl der Arbeitgeber dies von ihm verlangt hatte. Das Gericht stellte klar, dass der Datenschutz auch im Arbeitsverhältnis ein hohes Gewicht habe. Habe ein Arbeitgeber die private Handynummer, sei es für ihn möglich, den Arbeitnehmer fast immer und überall zu erreichen, so dass dieser nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen könne. Der darin liegende erhebliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers sei nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar, etwa wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Bislang liegt das vollständig begründete Urteil des Gerichts noch nicht vor.
Der konkrete Fall wies offenbar einige Besonderheiten auf, so dass sich diese Entscheidung nicht zwangsläufig verallgemeinern lässt. Für Arbeitgeber ist jedoch Vorsicht geboten, wenn sie von Arbeitnehmern die Angabe privater Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen verlangen. Es sollte stets kritisch geprüft werden, ob andere Möglichkeiten bestehen, den betrieblichen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen.