Abgrenzung von Sachbezügen und Barlohn

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In der Praxis gehören Sachlohnkomponenten mittlerweile zum festen Bestandteil einer modernen Vergütungsstruktur. Es kommt jedoch regelmäßig zu Abgrenzungsproblemen zwischen Barlohn und Sachbezügen. Diese Abgrenzung ist im Hinblick auf eine etwaige Anwendbarkeit der steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezugsfreigrenze in Höhe von brutto EUR 44 von zentraler Bedeutung, da deren Anwendbarkeit ausschließlich beim Vorliegen von Sachbezügen in Betracht kommt.

Der Gesetzgeber änderte durch das Jahressteuergesetz 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 die gesetzliche Definition des Barlohns wie folgt:

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) erfüllen.“

Seit dem 1. Januar 2020 sind die Voraussetzungen für einen Sachbezug damit verschärft worden. Während zweckgebundene Geldleistungen bisher die Anforderungen von Sachbezügen erfüllten, liegt seit dem 1. Januar 2020 in diesen Fällen Barlohn vor.

Zu den Sachbezügen zählen weiterhin Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Neu aufgenommen hat der Gesetzgeber, dass für das Vorliegen eines Sachbezugs die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG erfüllt sein müssen.

Bei der Nutzung der folgenden Zahlungsinstrumente ist folglich von einem Sachbezug auszugehen:

  1. Zahlungsinstrumente, die ausschließlich im Inland für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen eines Emittenten (z. B. Einzelhändler) oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten (z. B. Ladenkette) eingesetzt werden können.
  2. Zahlungsinstrumente, die ausschließlich für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können (z. B. Tankkarten).
  3. Zahlungsmittel, die ausschließlich im Inland für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen für soziale Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen auf der Grundlage einer gewerblichen Vereinbarung mit dem Emittenten eingesetzt werden können (sog. Zweckkarten wie z. B. Essensgutscheine).

 

Die monatliche Sachbezugsfreigrenze ist ferner seit dem 1. Januar 2020 ausschließlich in Fällen anwendbar, in denen der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Mithin bleiben Sachbezüge bei Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen, obgleich der BFH in seiner jüngsten Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn derjenige sei, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erhalte. Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 1. August 2019, Az. VI R 32/18) mit dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (BStBl. I S. 222) reagiert. Die Finanzverwaltung schließt sich der Auffassung des BFH nicht an und definiert das Zusatzerfordernis der Gewährung des Sachbezugs zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn anhand der folgenden, kumulativ zu erfüllenden, Tatbestandsmerkmale:

  1. Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn ange­rechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

Als Folge der gesetzlichen Änderungen sowie des Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung sollten sowohl bestehende als auch künftige Konzepte zur Nettolohnoptimierung durch den Einsatz von Sachbezügen auf die neuen gesetzlichen Voraussetzungen hin überprüft werden, um die gewünschten Zielsetzungen zu erreichen und etwaige Außenprüfungsrisiken zu minimieren.

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